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Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 23 Seiten
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Raumfahrtgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
a. alle Tatsachen, die eine ordnungsgemässe Durchführung der bewilligten Raumfahrtaktivitäten gefährden können, namentlich solche, die eine Anpassung der Bewilligung nötig machen könnten;
b. die bevorstehende Beendigung der Raumfahrtaktivitäten;
c. weitere Tatsachen, die der Bundesrat in den Ausführungsvorschriften bezeichnet.
2Weicht eine Raumfahrtaktivität vom ordentlichen Betrieb ab und droht eine Gefährdung durch den Absturz eines Satelliten oder eines anderen Weltraumgegenstands, so muss die Betreiberin unverzüglich die Nationale Alarmzentrale und die Aufsichtsbehörde darüber informieren.
Art. 16 Übernahme von Pflichten eines anderen Unternehmens
1Die Aufsichtsbehörde kann eine Betreiberin verpflichten, gegen angemessenes Entgelt:
a. die Aktivitäten eines anderen Unternehmens vorübergehend zu übernehmen, sofern diese Aktivitäten ohne Bewilligung durchgeführt werden oder die Bewilligung entzogen wurde und eine vertragliche Übertragung der Bewilligung nicht zustande gekommen ist;
b. Ersatzmassnahmen für die Pflichten einer anderen Betreiberin zu treffen, sofern diese nicht in der Lage ist, die Pflichten selbst zu erfüllen.
2Die Pflichten nach Absatz 1 stehen unter dem Vorbehalt, dass sie die Betreiberin mit ihrer Ausrüstung und ihrem Personal erfüllen kann. Gegebenenfalls sind ihr die erforderlichen Frequenznutzungsrechte zu übertragen.
4. Abschnitt: Widerruf, Entzug und Anpassung der Bewilligung
Art. 17 Widerruf und Entzug
1Die Aufsichtsbehörde kann die Bewilligung widerrufen, wenn die Bewilligungsträgerin die bewilligten Raumfahrtaktivitäten nicht innert der gesetzten Frist aufgenommen hat.
2Sie kann die Bewilligung entziehen, wenn:
a. eine oder mehrere Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b. die zuständige Behörde der Betreiberin die Erteilung der erforderlichen Frequenznutzungsrechte verweigert oder entzogen hat;
c. die Betreiberin die ihr auferlegten Pflichten verletzt und nicht in der Lage oder nicht willens ist, einen pflichtgemässen Betrieb ihrer Aktivitäten sicherzustellen;
d. ein Drittunternehmen, das einen Weltraumgegenstand der Betreiberin nutzt, das auf die Nutzung anwendbare Recht verletzt und die Rechtswidrigkeit nicht