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Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 23 Seiten
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Raumfahrtgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
16. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 50 Vollzug
1Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2Er kann:
a. vorsehen, dass die Betreiberinnen bei ihrer Tätigkeit international anerkannte Richtlinien, Empfehlungen und Normen berücksichtigen;
b. solche Instrumente als unmittelbar anwendbar erklären oder diese Befugnisse auf die Aufsichtsbehörde übertragen.
Art. 51 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
Art. 52 Übergangsbestimmungen
1Die Betreiberinnen bestehender Raumfahrtaktivitäten melden ihre Aktivitäten innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Aufsichtsbehörde. Der Bundesrat bestimmt, welche Informationen mit der Meldung erteilt werden müssen.
2Wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, werden die fraglichen Weltraumgegenstände im Weltraumregister eingetragen.
3Gibt es Anzeichen dafür, dass die Raumfahrtaktivitäten einer Betreiberin nicht im Einklang mit diesem Gesetz stehen, so kann die Aufsichtsbehörde eine Betreiberin innert 12 Monaten verpflichten, ein Bewilligungsgesuch nach diesem Gesetz einzureichen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Behörde Sanktionen nach Artikel 46 ergreifen.
4In den übrigen Fällen gelten die bestehenden Raumfahrtaktivitäten als bewilligt. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall nachträgliche Auflagen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b anordnen.
5Besteht ein Unternehmen, das nach Artikel 46 Absatz 1 sanktioniert werden soll, seit weniger als drei Geschäftsjahren, so ist für die Bemessung der Sanktion der in den zurückliegenden Geschäftsjahren durchschnittlich erzielte Jahresumsatz massgebend.
Art. 53 Referendum und Inkrafttreten
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.