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Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 23 Seiten
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Raumfahrtgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
b. es während der ganzen Dauer der Raumfahrtaktivitäten unbeschränkt über die
verwendeten Weltraumgegenstände verfügen kann, wenn sie nicht in seinem Eigentum stehen; vorbehalten ist die Nutzung der Gegenstände durch den Eigentümer oder die Eigentümerin oder durch eine Drittperson;
c. die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen einen guten
Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
d. das mit der allfälligen Steuerung und Kontrolle der Weltraumgegenstände be-
traute Personal die erforderlichen Fachkenntnisse aufweist und vertrauenswürdig ist;
e. die verwendeten Weltraumgegenstände und ihre Bestandteile dem Stand der
Technik entsprechen;
f. die erforderlichen Vorkehren getroffen worden sind, um die Gesundheit von
Menschen zu schützen, die Umwelt bestmöglich zu schonen, Raumfahrtrückstände so weit als möglich zu vermeiden sowie den langfristigen Zugang zum Weltraum für künftige Generation und dessen friedliche Nutzung zu gewährleisten;
g. die fernmelderechtlichen Bestimmungen über die Frequenznutzung eingehal-
ten werden und die Erteilung der entsprechenden Frequenznutzungsrechte bei den zuständigen Behörden beantragt worden ist;
h. die Vorschriften, die für den Betrieb und die vorgesehene Nutzung der Welt-
raumgegenstände allenfalls nach anderen Erlassen bestehen, eingehalten werden und die dazu erforderlichen Bewilligungen vorliegen;
i. die geplanten Raumfahrtaktivitäten keine negativen Auswirkungen auf die Si-
cherheit der Luftfahrt haben;
j. es, soweit nach Artikel 26 erforderlich, eine Haftpflichtversicherung abge-
schlossen hat;
k. eine angemessene Notfallplanung für den Fall drohender Insolvenz besteht;
l. die geplanten Raumfahrtaktivitäten und die Nutzung des Weltraumgegenstan-
des oder der Weltraumgegenstände die völkerrechtlichen Pflichten der Schweiz einhalten, der Weltraumpolitik der Schweiz entsprechen und den aussen- und sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz nicht zuwiderlaufen;
m. die erforderlichen Vorkehren getroffen worden sind, um eine sichere und
nachhaltige Beendigung der Raumfahrtaktivität zu gewährleisten.
2Der Bundesrat bestimmt, unter Berücksichtigung der mit den geplanten Raumfahrtaktivitäten verbundenen Risiken:
a. welche Anforderungen die Nachweise erfüllen müssen;
b. in welchem Zeitpunkt des Verfahrens die Nachweise einzureichen sind.