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Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 23 Seiten

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Raumfahrtgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

7. Abschnitt: Haftung und Haftpflichtversicherung

Art. 23 Haftung für Schäden auf der Erdoberfläche oder an einem

Luftfahrzeug im Flug

1Verursacht ein Weltraumgegenstand, der im Weltraumregister registriert ist oder für dessen Betrieb die Schweiz eine Bewilligung erteilt hat, auf der Erdoberfläche oder an einem Luftfahrzeug im Flug einen Schaden, so haftet die Betreiberin für den Schaden ungeachtet ihres Verschuldens.

2Die Betreiberin ist von der Haftung befreit, wenn sie beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden der Geschädigten oder einer Drittperson verursacht wurde und:

a. Personen, für die sie verantwortlich ist, kein Verschulden trifft; und

b. keine fehlerhafte Beschaffenheit des Weltraumgegenstands zu Schädigung beigetragen hat.

3Die Haftung nach dieser Bestimmung ist ausgeschlossen, wenn ein Entschädigungsverfahren nach dem Haftungsübereinkommen rechtshängig ist.

Art. 24 Haftung bei Schäden an oder auf einem anderen

Weltraumgegenstand

Beschädigt ein Weltraumgegenstand, der im Weltraumregister registriert ist oder für dessen Betrieb die Schweiz eine Bewilligung erteilt hat, anderswo als auf der Erdoberfläche einen anderen Weltraumgegenstand oder verursacht er an Bord eines solchen Weltraumgegenstands einen Personen- oder Sachschaden, so haftet die Betreiberin für den vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schaden.

Art. 25 Anwendung des Obligationenrechts

Im Übrigen richtet sich die Haftung nach den Vorschriften des Obligationenrechts10.

Art. 26 Haftpflichtversicherung

Die Aufsichtsbehörde kann bei Raumfahrtaktivitäten mit erhöhtem Risiko im Rahmen der Bewilligungserteilung verlangen, dass die Gesuchstellerin zur Deckung der Haftpflichtansprüche oder der Rückgriffsansprüche des Bundes eine Haftpflichtversicherung mit einer bestimmten Versicherungssumme abschliesst. Der Bundesrat kann eine Mindestversicherungssumme festlegen.

10 SR 220