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Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 23 Seiten

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Raumfahrtgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

3. Fernmeldegesetz vom 30. April 199721

Art. 25 Abs. 1, erster Satz

1Das BAKOM verwaltet das Frequenzspektrum sowie die der Schweiz zustehenden Frequenznutzungsrechte und alle zugehörigen Orbitalpositionen für den Betrieb von Satelliten unter Beachtung der internationalen Vereinbarungen. …

Art. 25a Anmeldung zur Publikation, Koordination und Notifizierung von

Frequenznutzungsrechten für den Betrieb von Satelliten

1Schweizerische Frequenznutzungsrechte und alle zugehörigen Orbitalpositionen für den Betrieb von Satelliten im Weltraum setzen ein erfolgreich durchgeführtes Koordinationsverfahren gemäss den internationalen Vereinbarungen voraus.

2Das BAKOM führt auf Gesuch hin die Anmeldung zur Publikation, Koordination und Notifizierung bei der Internationalen Fernmeldeunion durch und teilt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin durch eine Funkkonzession die daraus hervorgegangenen Frequenznutzungsrechte und alle zugehörigen Orbitalpositionen zu.

3Wer eine Funkkonzession für schweizerische Frequenznutzungsrechte und alle dazugehörigen Orbitalpositionen für den Betrieb von Satelliten erwerben will, muss zusätzlich zu den Konzessionsvoraussetzungen gemäss Artikel 23:

a. einen Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz haben;

b. die vom BAKOM im Rahmen des Koordinationsverfahrens gemäss Absatz 1 festgelegten Bedingungen einhalten; und

c. die Kosten übernehmen, welche im Rahmen des Verfahrens bei der Internationalen Fernmeldeunion entstehen.

4Das BAKOM kann ein Verfahren nach Absatz 2 ablehnen, wenn der beantragten Frequenznutzung öffentliche Interessen entgegenstehen.

21 SR 784.10