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Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 23 Seiten

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Raumfahrtgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

12. Abschnitt: Gebühren

Art. 43 Gebührenpflicht

Die Aufsichtsbehörde erhebt von den Betreiberinnen für folgende Verrichtungen Gebühren:

a. Erteilung, Widerruf, Entzug und Anpassung einer Bewilligung;

b. einzelne Kontrolltätigkeiten gegenüber Betreiberinnen und allenfalls beigezogenen Drittunternehmen, wenn die Kontrolle zu einer Beanstandung führt;

c. Einträge in das Weltraumregister sowie Änderung oder Löschung solcher Einträge.

Art. 44 Gebührenansätze

Der Bundesrat legt die Gebührenansätze fest.

Art. 45 Auslagen

1Die Auslagen für Leistungen Dritter, namentlich für Prüfaufträge und Gutachten, die eine Betreiberin veranlasst, können ihr ganz oder teilweise separat in Rechnung gestellt werden.

2Zeichnet sich ab, dass ein Prüfauftrag oder ein Gutachten hohe Kosten verursachen wird, so informiert die Aufsichtsbehörde die Gesuchstellerin und gibt ihr die Gelegenheit, das Gesuch zurückzuziehen. Sie setzt ihr dafür eine angemessene Frist.

13. Abschnitt: Sanktionen

Art. 46

1Die Aufsichtsbehörde kann mit einem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich erzielten Jahresumsatzes belasten:

a. Unternehmen, die ohne die erforderliche Bewilligung einen Weltraumgegenstand betreiben;

b. Betreiberinnen und beigezogene Drittunternehmen, die in schwerer Weise gegen Pflichten verstossen, die sich aus Rechtsvorschriften, Bewilligungsauflagen oder Aufsichtsverfügungen ergeben und die Sicherheit von Raumfahrtaktivitäten oder die Vermeidung von Umweltbelastungen und von Raumfahrtrückständen betreffen;

c. Betreiberinnen, die unter Missachtung von Artikel 14 Drittunternehmen beiziehen oder die Bewilligung unter Missachtung von Artikel 19 oder 20 auf eine andere Rechtsträgerin übertragen.

2Mit einem Betrag von bis zu 100 000 Franken kann die Aufsichtsbehörde belasten: