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Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 23 Seiten

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Raumfahrtgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

8. Abschnitt: Verfahren bei Geltendmachung von Ansprüchen des Bundes nach dem Haftungsübereinkommen und Rückgriff

Art. 27 Verfahren

1Hat eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz (schweizerische Rechtsträgerin) einen Schaden erlitten, der durch einen Weltraumgegenstand verursacht worden ist, für dessen Betrieb ein ausländischer Staat eine Bewilligung erteilt hat, so kann sie der zuständigen Bundesbehörde den Antrag stellen, ein Schadenersatzverfahren nach den Artikeln VIII-XXII des Haftungsübereinkommens einzuleiten.

2Die Behörde tritt auf den Antrag ein, wenn die geschädigte Person den Schadenersatz nicht aufgrund einer Haftungsregelung geltend machen kann, die im Staat besteht, der die fragliche Raumfahrtaktivität bewilligt hat und die mit dem schweizerischen Recht gleichwertig ist. In einem solchen Fall richtet sie das Schadenersatzbegehren an diesen Staat.

3Hat kein Staat für die schädigende Raumfahrtaktivität eine Bewilligung erteilt, so richtet die zuständige Bundesbehörde das Schadenersatzbegehren an einen oder mehrere Staaten, die nach Artikel I Buchstabe c des Haftungsübereinkommens als Startstaaten in Frage kommen.

4Fällt es in Betracht, aus Opportunitätsgründen auf die Einleitung eines Schadenersatzverfahrens nach den Artikeln VIII-XXII des Haftungsübereinkommens zu verzichten, so stellt die zuständige Bundesbehörde dem Bundesrat einen entsprechenden Antrag. Heisst der Bundesrat den Antrag gut, so deckt sie der schweizerischen Rechtsträgerin den erlittenen Schaden.

5Hat der Bund aufgrund des Verfahrens nach den Artikeln VIII-XXII des Haftungsübereinkommens einen Schadenersatz erhalten, so leitet die zuständige Behörde diesen an die geschädigte Rechtsträgerin weiter. Sie kann davon einen angemessenen Anteil der Verfahrenskosten abziehen.

Art. 28 Rückgriff

1Muss der Bund einen Schaden nach dem Haftungsübereinkommen decken, so nimmt er auf die Betreiberin des schädigenden Weltraumgegenstands Rückgriff.

2Bei der Ausübung des Rückgriffs achtet die zuständige Behörde in Absprache mit der Aufsichtsbehörde darauf, dass die Raumfahrtaktivitäten der Betreiberin gesetzes- und bewilligungskonform weiterbetrieben oder beendigt werden können.