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Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 23 Seiten
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Raumfahrtgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 7 Ergänzende Vorschriften für Raumfahrtaktivitäten
1Die Nutzung von Weltraumgegenständen für Weltraumaktivitäten richtet sich nach den Vorschriften, die für gleichartige Tätigkeiten auf der Erde gelten.
2Soweit keine solchen Vorschriften bestehen, kann der Bundesrat für die Nutzung von Weltraumgegenständen Mindestanforderungen festlegen, um:
a. das Entstehen von Personen- und Sachschäden zu vermeiden;
b. Umweltbelastungen auf der Erde und im Weltraum zu begrenzen; und
c. nationale öffentliche Interessen zu wahren.
3Die Nutzung von Funkfrequenzen für die Steuerung von Weltraumgegenständen richtet sich nach den nationalen und internationalen fernmelderechtlichen Vorschriften.
4Im Übrigen gelten für Raumfahrtaktivitäten die einschlägigen wirtschaftsrechtlichen Vorschriften, namentlich:
a. das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19966 und seine Ausführungsvorschriften;
b. das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 19967 und seine Ausführungsvorschriften;
c. das Bundesgesetz vom 27. September 20138 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen und seine Ausführungsvorschriften;
d. das Embargogesetz vom 22. März 20029.
2. Abschnitt: Bewilligungspflicht
Art. 8 Grundsatz
Eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde braucht ein Unternehmen, das beabsichtigt, Raumfahrtaktivitäten im Geltungsbereich dieses Gesetzes durchzuführen.
Art. 9 Bewilligungsvoraussetzungen
1Eine Bewilligung für die Durchführung von Raumfahrtaktivitäten erhält ein Unternehmen, das nachweist, dass:
a. es organisatorisch und finanziell in der Lage ist und über die erforderliche technische Ausrüstung verfügt, um die geplanten, mit hinreichender Genauigkeit umschriebenen Raumfahrtaktivitäten mit der erforderlichen Sicherheit durchzuführen;