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Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 23 Seiten

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Raumfahrtgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

durch eine Intervention der zuständigen Aufsichtsbehörde beseitigt werden kann.

3Ist die Bewilligung wegen rechtswidrigen Verhaltens der Betreiberin oder des nutzenden Drittunternehmens entzogen worden und übernimmt keine andere Bewilligungsträgerin den Betrieb des Weltraumgegenstandes für eine rechtskonforme Nutzung, so muss die ursprüngliche Betreiberin den Weltraumgegenstand ausser Betrieb nehmen und ihn, soweit möglich und zumutbar, auf die Erde zurückführen oder in der Erdatmosphäre verglühen lassen oder auf eine Umlaufbahn für stillgelegte Weltraumgegenstände bringen.

4Die Aufsichtsbehörde setzt ihr dazu eine angemessene Frist. Wird diese nicht eingehalten, so sorgt die Aufsichtsbehörde auf Kosten der ursprünglichen Betreiberin für eine entsprechende Ersatzmassnahme.

5Der Widerruf und der Entzug einer Bewilligung wegen rechtswidrigen Verhaltens begründen keinen Anspruch auf Schadenersatz.

Art. 18 Anpassung

Die Aufsichtsbehörde kann die Bewilligung anpassen, wenn:

a. es die Betreiberin verlangt, um wesentlichen geänderten Verhältnissen Rechnung zu tragen;

b. es sich zur Gewährleistung eines sicheren und rechtmässigen Betriebs aufdrängt.

5. Abschnitt: Übertragung bewilligter Raumfahrtaktivitäten auf ein anderes Unternehmen

Art. 19 Übertragung auf ein schweizerisches Unternehmen

1Die Betreiberin darf die bewilligten Raumfahrtaktivitäten auf ein anderes Unternehmen, das der schweizerischen Hoheit untersteht, übertragen, indem sie ihm die Bewilligung überträgt.

2Die Übertragung der Bewilligung ist der Aufsichtsbehörde vorgängig zu melden.

3Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde, soweit für die Erteilung der Bewilligung keine Erleichterungen nach Artikel 10 gewährt worden sind.

4Die Aufsichtsbehörde erteilt die Zustimmung, wenn nachgewiesen wird, dass das übernehmende Unternehmen die organisatorischen, finanziellen und persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a-d sowie j und k erfüllt. Sie kann ihre Zustimmung mit Auflagen über die Modalitäten der Bewilligungsübertragung verbinden.

5Soweit die Bewilligung nicht angepasst wird, muss das übernehmende Unternehmen die Pflichten gemäss der ursprünglichen Bewilligung erfüllen.