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Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 23 Seiten

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Raumfahrtgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

3Beauftragte nach Absatz 1 mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz unterliegen dem Amtsgeheimnis nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches12. Bei Beauftragten mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland ist die Geheimhaltung durch Vertrag sicherzustellen.

Art. 33 Massnahmen

1Stellt die Aufsichtsbehörde eine Rechtsverletzung fest, so setzt sie der Betreiberin eine Frist, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.

2Stellt die Betreiberin die Rechtmässigkeit nicht fristgerecht wieder her, so verhängt die Aufsichtsbehörde eine Sanktion nach Artikel 46.

3Besteht die Rechtswidrigkeit nach Verhängen der Sanktion weiterhin, so verpflichtet die Aufsichtsbehörde ein anderes Unternehmen, auf Kosten der Betreiberin deren Pflichten nach Artikel 16 wahrzunehmen. Stattdessen kann die Aufsichtsbehörde eine andere Verwaltungseinheit oder eine internationale Organisation, die Raumfahrtaktivitäten durchführen, darum ersuchen.

4Bestehen Anhaltspunkte für einen drohenden Konkurs der Betreiberin und ist ihr in der Bewilligung keine Erleichterung nach Artikel 10 gewährt worden, so ordnet die Aufsichtsbehörde die Aktivierung der Notfallplanung an.

5Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass die Betreiberin nicht mehr in der Lage oder nicht willens ist, einen rechtmässigen Betrieb ihrer Aktivitäten sicherzustellen, so entzieht sie die Bewilligung und verpflichtet eine andere Bewilligungsträgerin oder ersucht eine geeignete internationale Organisation gegen angemessenes Entgelt, die Aktivitäten der Betreiberin vorübergehend zu übernehmen, falls dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist und eine vertragliche Übernahme nicht zustande gekommen ist. Soweit die Zahlungsfähigkeit der ursprünglichen Betreiberin ausreicht, überbindet sie ihr die Kosten für diese Massnahme.

6Besteht eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder für nationale Sicherheitsinteressen oder für die Umwelt auf der Erde, im Luft- oder im Weltraum, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass eine andere Betreiberin unverzüglich die erforderlichen Massnahmen trifft.

Art. 34 Untersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen

1Der Bundesrat kann vorsehen, dass über die Umstände, den Verlauf und die Ursachen von Unfällen und schweren Vorfällen bei der Durchführung von Raumfahrtaktivitäten eine Untersuchung durchgeführt wird.

2Er kann eine geeignete Organisation mit der Durchführung der Untersuchung beauftragen.

3Das BöB13 ist auf die Erteilung solcher Aufträge nicht anwendbar.

4Der Bundesrat regelt das Verfahren und die Deckung der anfallenden Untersuchungskosten.

12SR 311.0

13 SR 172.056.1