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Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 23 Seiten
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Raumfahrtgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
ihrer Aufgaben; sie darf ihnen die dazu folgende Personendaten in gedruckter Form oder mittels elektronischer Mitteilung bekanntgeben:
a. die in Bewilligungsgesuchen enthaltenen und bei der Beurteilung von Bewilligungsgesuchen anfallenden Daten, einschliesslich der Daten über die berufliche und die persönliche Qualifikation des Personals einer Gesuchstellerin sowie deren finanzielle Leistungsfähigkeit;
b. die bei der Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben und der Durchführung von Sanktionsverfahren anfallenden Daten, einschliesslich der Daten über die berufliche und die persönliche Qualifikation des Personals einer Betreiberin sowie deren finanzielle Leistungsfähigkeit.
2Die für einzelne Raumfahrt- und Weltraumaktivitäten zuständigen Bundesstellen und die Behörden, die für die Kontrolle von damit zusammenhängenden Aktivitäten oder Gütern zuständig sind, unterstützen die Aufsichtsbehörde bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Soweit es für den Vollzug der Aufsichtsaufgaben notwendig ist, dürfen sie der Aufsichtsbehörde die dazu erforderlichen Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, in gedruckter Form oder mittels elektronischer Mitteilung bekannt geben.
3Die Aufsichtsbehörde kann mit ausländischen Raumfahrtbehörden und internationalen Institutionen zusammenarbeiten, soweit:
a. dies zum Vollzug dieses Gesetzes oder entsprechender ausländischer Vorschriften erforderlich ist; und
b. die ausländische Behörde oder die internationale Institution an das Amtsgeheimnis oder eine entsprechende Verschwiegenheitspflicht gebunden ist.
4Sofern eine ausländische Raumfahrtbehörde Gegenrecht gewährt und zur Erfüllung ihrer Aufgaben darum ersucht, kann die Aufsichtsbehörde bestimmte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben angefallene Daten der ausländischen Behörde bekannt geben.
5Die Aufsichtsbehörde kann die Daten der ausländischen Behörde nur bekannt geben, wenn der Bundesrat nach Artikel 16 Absatz 1 DSG festgestellt hat, dass der betreffende Staat einen angemessenen Datenschutz gewährleistet. Fehlt ein solcher Entscheid des Bundesrates, so ist die Datenbekanntgabe nur zulässig, wenn die ausländische Behörde zusichert, dass:
a. sie über ein angemessenes Schutzniveau im Sinne von Art. 16 Abs. 2 DSG verfügt;
b. sie diese Daten nicht an andere Behörden weiterleitet und nur für ihre Aufsichtsaufgaben verwendet; und
c. die Daten im Fall eines gerichtlichen Strafverfahrens nachträglich nach den Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe beschafft werden.