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Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 23 Seiten
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Raumfahrtgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
a. Betreiberinnen und beigezogene Drittunternehmen, die in leichter Weise gegen Pflichten verstossen, die sich aus Rechtsvorschriften, Bewilligungsauflagen oder Aufsichtsverfügungen ergeben und die Sicherheit von Raumfahrtaktivitäten oder die Vermeidung von Umweltbelastungen und von Raumfahrtrückständen betreffen;
b. Betreiberinnen, die Meldepflichten nach den Artikeln 15 und 19 Absatz 2 missachten oder dabei unvollständige oder falsche Angaben machen;
c. Unternehmen unter schweizerischer Hoheit, die aufgrund einer ausländischen Bewilligung Raumfahrtaktivitäten durchführen und Melde- oder Nachweispflichten nach Artikel 21 missachten oder dabei unvollständige oder falsche Angaben machen;
d. Betreiberinnen oder beigezogene Drittunternehmen, die Informations- und Mitwirkungspflichten nach Artikel 31 Absatz 1 missachten oder bei Auskünften unvollständige oder falsche Angaben machen.
3Bei der Bemessung der Sanktion berücksichtigt die Aufsichtsbehörde insbesondere die Schwere des Verstosses und die finanziellen Verhältnisse des Unternehmens.
4Die Aufsichtsbehörde sieht von einer Sanktionierung ab, wenn eine einmalige Pflichtverletzung nach Absatz 2 Buchstabe a zu keiner konkreten Gefährdung der Sicherheit von Raumfahrtaktivitäten und zu keiner Umweltbelastung oder zum Entstehen von Raumfahrtrückständen geführt hat.
5Die Belastung entfällt, wenn die Pflichtverletzung vor mehr als vier Jahren begangen worden ist. Die Verjährungsfrist beginnt am letzten Tag des pflichtwidrigen Verhaltens oder am Tag, an dem eine Meldepflicht hätte erfüllt werden müssen.
6Die Aufsichtsbehörde kann die Sanktionsentscheide veröffentlichen und dabei die sanktionierten Unternehmen benennen.
14. Abschnitt: Datenschutz
Art. 47
1Die Aufsichtsbehörde bearbeitet die Daten juristischer Personen, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind nach den Artikeln 57h –57t RVOG16. Diese Vorschriften gelten auch für die Bearbeitung von Daten von Unternehmen, die Raumfahrtaktivitäten in der Form einer einfachen Gesellschaft durchführen.
2Im Rahmen von Bewilligungsverfahren und bei der Ausübung der Aufsicht darf die Aufsichtsbehörde auch folgende Personendaten sowie besonders schützenswerte Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202017 (DSG), einschliesslich Daten über straf- und verwaltungsrechtliche Sanktionen bearbeiten:
a. die in Bewilligungsgesuchen enthaltenen Angaben und die aufgrund weiterer Abklärungen zusätzlich anfallenden Daten über die Vertrauenswürdigkeit der
16 SR 172.010
17 SR 235.1