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Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 23 Seiten

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Raumfahrtgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang (Art. 51)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200819

Art. 5 Abs. 1 Bst. j

1Das kantonale Recht bezeichnet das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist für:

j. Streitigkeiten nach den Artikeln 23 und 24 des Raumfahrtgesetzes vom ….

2. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194820

Art. 1 Abs. 1bis

1bisDasselbe gilt für Luftfahrzeuge und Flugkörper, die von der Schweiz aus gestartet werden und sich für eine begrenzte Zeit im Weltraum bewegen, ohne eine Erdumlaufbahn zu erreichen (Suborbitalflüge).

Art. 11 Abs. 1

1Im Luftraum über der Schweiz und auf Suborbitalflügen gilt das schweizerische Recht.

Art. 64 Abs. 2 Bst. c

2Diese Bestimmung gilt auch für:

c. Schäden, die durch Luftfahrzeuge oder Flugkörper bei der Durchführung von Suborbitalflügen verursacht werden.

Art. 108 Abs. 1 Bst. abis

1Der Bundesrat kann vorsehen, dass einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes auf Luftfahrzeuge besonderer Kategorien keine Anwendung finden. Als solche gelten: abisLuftfahrzeuge, welche für Suborbitalflüge eingesetzt werden;

19 SR 272

20 SR 748.0