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Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 22 Seiten
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Bundesgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 24 Messtarife
Der Bundesrat kann Höchsttarife für das Messwesen festlegen, wenn die Messung vom Netzbetreiber durchgeführt wird.
Art. 25 Datenbekanntgabe und Informationsaustausch
1 Der Marktgebietsverantwortliche, die Netzbetreiber, die Bilanzgruppen, die Lieferanten und die weiteren Unternehmen der Gaswirtschaft dürfen die Mess- und Stammdaten bearbeiten und müssen diese einander bekanntgeben und weitere Informationen austauschen, die für eine ordnungsgemässe Gasversorgung erforderlich sind.
2 Der Bundesrat regelt den Prozess der Datenbekanntgabe und des Informationsaustauschs, insbesondere den zeitlichen Ablauf, die Form der Bearbeitung und der Übermittlung, das Format sowie den näheren Inhalt der benötigten Daten und Informationen.
3 Er kann dazu vorsehen, dass die zentrale Datenplattform nach den Artikeln 17g–17j StromVG6 auch für die Zwecke der Gasversorgung genutzt wird. Dabei gilt:
a. Die Betreiber der Gasnetze entrichten dem Betreiber der Datenplattform zur anteilmässigen Deckung der Kosten der Datenplattform pro Messpunkt ein verursachergerechtes Entgelt.
b. Wird die Datenplattform von einer privatrechtlichen Gesellschaft betrieben, so ist der Marktgebietsverantwortliche verpflichtet, sich im Umfang von zehn Prozent an der Gesellschaft zu beteiligen.
4 Auf die Bearbeitung von Mess- und Stammdaten, die Personendaten sind, findet das Datenschutzgesetz vom 25. September 20207 auch dann Anwendung, wenn die Bearbeitung durch Unternehmen der Gaswirtschaft erfolgt, die nach kantonalem Recht konstituiert sind.
4. Abschnitt: Bilanzierung
Art. 26 Bilanzgruppen und Bilanzierungsmanagement
1 Die Netznutzerinnen und Netznutzer müssen einer Bilanzgruppe mit einem Bilanzgruppenverantwortlichen angehören.
2 Der Marktgebietsverantwortliche ist für das Bilanzierungsmanagement verantwortlich.
3 Die Bilanzgruppenverantwortlichen müssen dem Marktgebietsverantwortlichen für jede Bilanzierungsperiode die von ihrer Bilanzgruppe geplanten Ein- und Ausspeisemengen melden.