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Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 22 Seiten

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Bundesgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

4 Zeichnet sich eine Gefährdung der Versorgungssicherheit ab, so unterbreitet die En-Com dem Bundesrat Vorschläge für Massnahmen zur Stärkung der Versorgungssicherheit.

Art. 35 Rechtsschutz

1 Gegen Verfügungen der EnCom kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

2 Die EnCom ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.

6. Kapitel: Verschiedene Bestimmungen

Art. 36 Veröffentlichungspflichten

1 Der Marktgebietsverantwortliche und die Netzbetreiber veröffentlichen ihre Jahresrechnungen und die Informationen, die zur Netznutzung und zur Gasversorgung erforderlich sind, insbesondere die Tarife für die Netznutzung.

2 Der Bundesrat legt fest, welche Informationen zur Netznutzung und zur Gasversorgung erforderlich sind.

Art. 37 Auskunftspflicht

Die Unternehmen der Gaswirtschaft und der Marktgebietsverantwortliche sind verpflichtet, dem BFE und der EnCom die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Art. 38 Amtshilfe

1 Das BFE, das BWL und die EnCom unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und übermitteln einander die zur Aufgabenerfüllung benötigten Informationen.

2 Die weiteren Behörden des Bundes, die Kantone und die Gemeinden erteilen dem BFE und der EnCom die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte und stellen ihnen die dazu notwendigen Unterlagen zur Verfügung.

Art. 39 Gebühr und Aufsichtsabgabe

1 Die EnCom erhebt Gebühren für Kontrollen und Verwaltungsverfahren, Dienstleistungen und weitere Aufgaben nach Artikel 34, die sie durchführt, erbringt und erfüllt.

2 Sie erhebt vom Marktgebietsverantwortlichen eine jährliche Aufsichtsabgabe zur Finanzierung der nicht durch die Gebühren gedeckten Kosten. Die Abgabe wird entsprechend dem von den Netzbetreibern in Rechnung gestellten Netznutzungsentgelt bemessen.