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Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 22 Seiten
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Bundesgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
h. unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels gegen eine an sie oder ihn gerichtete Verfügung verstösst.
2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.
3 Das BFE verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 19749 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR).
4 Fällt eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 VStrR strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann das BFE von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilen (Art. 7 VStR).
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 42 Ausführungsbestimmungen
1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2 Die betroffenen Organisationen veröffentlichen gemeinsam die notwendigen technischen und administrativen Richtlinien.
3 Der Bundesrat kann nach Anhörung dieser Organisationen den Erlass von technischen und administrativen Vorschriften dem BFE übertragen, wenn:
a. innert angemessener Frist keine Richtlinien veröffentlicht worden sind oder
b. die veröffentlichten Richtlinien nicht sachgerecht sind.
Art. 43 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
Art. 44 Übergangsbestimmungen zur Bewertung bestehender Netzanlagen
1 Netzanlagen, die vor Inkrafttreten dieses Artikels erstellt wurden, sind auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu bewerten.
2 Können die erforderlichen Unterlagen für eine Bewertung nach Absatz 1 nicht beigebracht werden, so sind die Anlagewerte anhand von Vergleichswerten zu bestimmen (synthetische Bewertung). Der Bundesrat legt die Grundlagen für die synthetische Bewertung fest. Er kann vorsehen, dass die EnCom Anlagewerte, die durch eine synthetische Bewertung bestimmt wurden, mittels prozentualer Pauschalabzüge reduzieren kann.
3 Netzanlagen, die in der Jahresrechnung des Netzbetreibers bis zum 14. Februar 2020 nie als Aktiven bilanziert wurden oder die bis dahin bereits vollständig abgeschrieben waren, werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt, es sei denn, der Netzbetreiber macht glaubhaft, dass die Anschaffungs- und die Herstellungskosten der betreffenden