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Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 22 Seiten
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Bundesgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Hinsicht. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie das weitere Personal dürfen nicht für Unternehmen der Gaswirtschaft tätig sein.
2 Die Kantone, die Gemeinden und die schweizerisch beherrschten Unternehmen der Gaswirtschaft haben ein Vorkaufsrecht an den Aktien des Marktgebietsverantwortlichen.
3 Der Bundesrat kann weitere Vorgaben für die Organisation des Marktgebietsverantwortlichen und seine Unabhängigkeit vorsehen, insbesondere die Vorgabe, dass:
a den Kantonen das Recht zugestanden wird, Vertreterinnen und Vertreter in den Verwaltungsrat zu entsenden;
b. statutarische oder anderweitige Massnahmen ergriffen werden, mit denen verhindert wird, dass eine Aktionärin einen bestimmenden Einfluss auf den Marktgebietsverantwortlichen ausüben kann.
Art. 32 Finanzierung
1 Der Markgebietsverantwortliche ist nicht gewinnorientiert tätig.
2 Er deckt seine Kosten mit dem Entgelt für die Nutzung des Transportnetzes und den Einnahmen aus dem Bilanzierungsmanagement.
3 Er zahlt den Betreibern des Transportnetzes die darüber hinausgehenden Einnahmen aus dem Netznutzungsentgelt monatlich und im Verhältnis zu ihren anrechenbaren Netzkosten aus.
Art. 33 Aufgaben des Marktgebietsverantwortlichen
1 Der Marktgebietsverantwortliche sorgt dafür, dass die Kapazitäten des Transportnetzes schweizweit einheitlich bewirtschaftet werden und die Systemstabilität des Transportnetzes gewahrt bleibt. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
a. die Bewirtschaftung der Kapazitäten des Transportnetzes, einschliesslich:
1. der Nutzung der Netzkoppelungspunkte zwischen dem Transport- und dem Verteilnetz,
2. der Durchführung von Auktionen nach Artikel 17 Absatz 2, sowie
3. des Managements von Engpässen;
b. Festlegung der Tarife für die Nutzung des Transportnetzes;
c. Erhebung des Entgelts für die Nutzung des Transportnetzes;
d. Durchführung des Bilanzierungsmanagements;
e. Betrieb einer Handelsplattform, auf der die Bilanzgruppen Gasmengen untereinander und mit ausländischen Marktgebieten austauschen können;
f. Zusammenarbeit mit ausländischen Transportnetzbetreibern und Vertretung der Interessen der Schweiz in den entsprechenden Gremien;
g. jährliche Berichterstattung gegenüber der EnCom über die Erfüllung seiner Aufgaben.