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Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 22 Seiten

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Bundesgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 17 Netznutzungsmodell

1 Die Netzbetreiber müssen den Netznutzerinnen und Netznutzern Netznutzungsverträge anbieten.

2 Für die Nutzung der Grenzübergangspunkte müssen die Netznutzerin oder der Netznutzer über Auktionen des Marktgebietsverantwortlichen angebotene Kapazitätsprodukte erwerben, die sie während einer bestimmten Dauer und an einem bestimmten Grenzübergangspunkt zur Ein- oder zur Ausspeisung von bestimmten Gasmengen berechtigen.

3 Der Bundesrat regelt:

a. die Anforderungen an den Inhalt der Netznutzungsverträge;

b. die Anforderungen an die Ausgestaltung der Kapazitätsprodukte und das Verfahren zum Erwerb und zum Handel damit.

2. Abschnitt: Netznutzungsentgelt, Netznutzungstarife und anrechenbare Netzkosten

Art. 18 Netznutzungsentgelt

1 Die Netznutzerinnen und Netznutzer müssen für die Nutzung der Einspeisepunkte und für die Nutzung der Ausspeisepunkte je ein Netznutzungsentgelt entrichten.

2 Die Verteilnetzbetreiber müssen für die Nutzung der Netzkopplungspunkte zwischen dem Transport- und dem Verteilnetz ein Netznutzungsentgelt entrichten.

3 Das Netznutzungsentgelt wird erhoben:

a. für das Transportnetz, einschliesslich der Netzkopplungspunkte zum Verteilnetz: vom Marktgebietsverantwortlichen;

b. für das Verteilnetz: von den Verteilnetzbetreibern.

4 Die Höhe des Netznutzungsentgelts wird auf der Grundlage der Netznutzungstarife berechnet.

Art. 19 Netznutzungstarife

1 Die Verteilnetzbetreiber legen die Tarife für die Nutzung der Verteilnetze fest.

2 Der Marktgebietsverantwortliche legt die Tarife für die Nutzung des Transportnetzes fest, namentlich:

a. die Mindestpreise für die Auktion der Kapazitätsprodukte zur Nutzung der Grenzübergangspunkte;

b. die Tarife für die Nutzung der übrigen Ein- und Ausspeisepunkte des Transportnetzes;

c. die Tarife für die Nutzung der Netzkopplungspunkte zum Verteilnetz.

3 Die Tarife müssen die von den Netznutzerinnen und Netznutzern verursachten Kosten widerspiegeln. Sie sind so festzulegen, dass die Einnahmen aus dem Netznut-