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Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 22 Seiten

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Bundesgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

chermengen). Sie können auf eigene Verantwortung Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen.

2 Die EnCom legt jährlich in Absprache mit dem Bundesamt für Energie (BFE) die Zeitpunkte und die Speichermengen fest. Diese entsprechen einem bestimmten Prozentsatz der Erdgasmengen, die in der Schweiz pro Jahr durchschnittlich in Verkehr gebracht werden.

3 Der Bundesrat kann Vorgaben zum minimalen und zum maximalen Umfang der Speichermengen machen oder den Umfang selbst festlegen.

4 Er kann zudem Folgendes vorsehen:

a. Anforderungen an die Speicherung, insbesondere an die Lage der Speicheranlagen und die vertraglichen Bedingungen zur Nutzung der Anlagen;

b. eine Pflicht der zur Speicherung verpflichteten Unternehmen zur Berichterstattung gegenüber der EnCom.

Art. 11 Mehrkosten der Speicherung

1 Die zur Speicherung von Gas verpflichteten Unternehmen und die nachgelagerten Händler müssen die Mehrkosten, die mit dieser Pflicht verbunden sind, in ihren Lieferpreisen ausweisen. Die Mehrkosten werden den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern im Verhältnis zu ihrem Verbrauch angelastet.

2 Der Bundesrat kann Vorschriften zur Berechnung der Mehrkosten erlassen.

Art. 12 Unterschreitung der Speichermengen

1 Die zur Speicherung von Gas verpflichteten Unternehmen dürfen die Speichermengen an den vorgegebenen Zeitpunkten nur unterschreiten, wenn sie:

a. aufgrund von ausserordentlichen Ereignissen nicht mehr oder nur noch zu unverhältnismässig hohen Kosten in der Lage sind, ihre vertraglichen Lieferpflichten zu erfüllen; oder

b. sich gegenseitig bei der Sicherstellung der Versorgung unterstützen.

2 Eine Unterschreitung erfordert die vorgängige Zustimmung der EnCom.

Art. 13 Weitere Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgung

1 Die EnCom kann in Absprache mit dem BFE und dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) verlangen, dass die zur Speicherung von Gas verpflichteten Unternehmen zusätzlich Gasbezugsrechte und grenzüberschreitende Transportkapazitäten erwerben müssen.

2 Die Anlastung der mit dem Erwerb verbundenen Mehrkosten richtet sich sinngemäss nach Artikel 11 Absatz 1.

3 Der Bundesrat kann Vorschriften zur Berechnung der Mehrkosten erlassen.