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Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 22 Seiten
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Bundesgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
3 Der Marktgebietsverantwortliche kann die Aufsichtsabgabe in Form eines Zuschlags überwälzen:
a. auf das Entgelt für die Nutzung des Transportnetzes an den Grenzübergangspunkten;
b. auf das Entgelt für die Nutzung der Netzkopplungspunkte zum Verteilnetz.
Art. 40 Prüfung der Vertrauenswürdigkeit
1 Personen, die von den Transportnetzbetreibern oder vom Marktgebietsverantwortlichen in kritischen oder höchstkritischen Funktionen eingesetzt werden, werden zur Beurteilung des Sicherheitsrisikos periodisch auf ihre Vertrauenswürdigkeit hin geprüft.
2 Der Bundesrat legt fest, welche Personengruppen geprüft werden müssen. Er beschränkt sich dabei auf das erforderliche Mindestmass.
3 Die Prüfungen werden von der Fachstelle nach Artikel 31 Absatz 2 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 20208 durchgeführt. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach dem 3. Kapitel des Informationssicherheitsgesetzes.
4 Die Transportnetzbetreiber und der Marktgebietsverantwortliche müssen um die Prüfung ersuchen. Die Fachstelle teilt ihnen das Ergebnis der Prüfung mit und begründet es kurz.
7. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 41
1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. Querfinanzierungen vornimmt (Art. 6 Abs. 1);
b. wirtschaftlich sensible Informationen aus den regulierten Tätigkeitsbereichen für andere Tätigkeitsbereiche nutzt (Art. 6 Abs. 2);
c. die buchhalterische Entflechtung (Art. 6 Abs. 3) nicht oder falsch vornimmt;
d. den Mindestumfang der Speichermengen (Art. 10 Abs. 2 und 4) nicht erreicht oder ohne Zustimmung der EnCom unterschreitet (Art. 12 Abs. 2 und 3);
e. Speicheranlagen, die nach Artikel 29 Absatz 1 Bst. b eingesetzt werden, zur Unterstützung von Gaslieferungen an Endverbraucherinnen und Endverbraucher einsetzt;
f. gegen die Auskunftspflicht (Art. 37) verstösst;
g. gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels für strafbar erklärt wird;
8 SR 128