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Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 22 Seiten

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Bundesgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

vertraulich behandeln und dürfen die Informationen nicht für andere Tätigkeitsbereiche nutzen.

3 Die Netzbetreiber und die Netzeigentümer müssen für jedes Netz eine Jahresrechnung und eine Kostenrechnung erstellen. Die regulierten Tätigkeitsbereiche sind getrennt voneinander und getrennt von den übrigen Tätigkeitsbereichen darzustellen (buchhalterische Entflechtung).

4 Sie müssen der EnCom die Jahresrechnung und die Kostenrechnung jährlich einreichen.

5 Der Bundesrat kann Mindestanforderungen an die Rechnungslegung und der Kostenrechnung erlassen.

Art. 7 Rechnungsstellung

Die Unternehmen der Gaswirtschaft müssen den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in der Rechnung gesondert ausweisen:

a. das Entgelt für die Energie;

b. das Entgelt für die Netznutzung;

c. das Entgelt für die Messung;

d. die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen.

Art. 8 Transparenz, Verursachergerechtigkeit und Nichtdiskriminierung Die Netzbetreiber und der Marktgebietsverantwortliche (4. Kapitel) müssen bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben die Grundsätze der Transparenz, der Verursachergerechtigkeit und der Nichtdiskriminierung beachten.

2. Abschnitt: Freie Lieferantenwahl

Art. 9

1 Die Endverbraucherinnen und Endverbraucher haben an jeder Verbrauchsstätte Anspruch auf freie Lieferantenwahl. Artikel 16 Absatz 3 bleibt vorbehalten.

2 Der Bundesrat regelt die Abwicklung der Lieferantenwechsel, insbesondere die Modalitäten, die Fristen und die Aufgaben der Lieferanten und der Netzbetreiber.

3. Abschnitt: Sicherstellung der Versorgung

Art. 10 Pflicht zur Speicherung von Gas

1 Zur Sicherstellung der Versorgung im Winterhalbjahr müssen Unternehmen, die Erdgas in Verkehr bringen, gewährleisten, dass zu bestimmten Zeitpunkten Gasmengen in bestimmtem Umfang in Speicheranlagen gelagert und verfügbar sind (Spei-