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Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 22 Seiten

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Bundesgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

b. das transparente Ausweisen der Kosten im Netznutzungsentgelt.

Art. 22 Anrechenbare Kapitalkosten für die Beförderung von Wasserstoff

1 Zusätzlich zu den Kapitalkosten nach Artikel 20 Absatz 3 sind auch Investitionen anrechenbar, mit denen Netzanlagen zum Transport eines Methan-Wasserstoff-Gemischs oder des dafür benötigten reinen Wasserstoffs befähigt werden, wenn sie gemessen an den gesamten anrechenbaren Kosten des betreffenden Netzbetreibers unerheblich sind.

2 Scheidet eine Netzanlage aus dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes aus, weil sie nicht mehrheitlich Methan befördert, so informiert der Netzbetreiber die EnCom und übermittelt ihr die Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, wie hoch der regulatorische Restwert der Anlage ist.

3 Der Bundesrat legt die Kriterien zur Bestimmung der Unerheblichkeit nach Absatz 1 fest.

3. Abschnitt: Messwesen und Informationsprozesse

Art. 23 Zuständigkeiten sowie Anforderungen an die Messeinrichtungen

1 Die Netzbetreiber sorgen dafür, dass jeder Ein- und Ausspeisepunkt ihres Netzes mit einer Messeinrichtung ausgestattet ist.

2 Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die Gas von einem Drittlieferanten beziehen, müssen einen Dienstleister ihrer Wahl mit der Messung beauftragen. Der beauftragte Dienstleister ist, falls erforderlich, für die Installation eines kommunikationsfähigen Messystems zuständig.

3 Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Eigenschaften, die Ausstattungen und die Funktionalitäten der Messeinrichtungen, insbesondere hinsichtlich:

a. der zu erfassenden Messdaten, wie der Lastgangwerte;

b. der Kommunikation zwischen der Messeinrichtungen und dem Datenbearbeitungssystem des Netzbetreibers und der Frequenz des Abrufs der Messdaten;

c. des Zugangs der Endverbraucherinnen und Endverbraucher, der Betreiber von Erzeugungsanlagen und der Betreiber von Speicheranlagen zu den eigenen Messdaten;

d. der Dauer der Speicherung der Messdaten;

e. der Datensicherheit.

4 Er kann vorsehen, dass grössere Verbrauchsstätten sowie Erzeugungs- und Speicheranlagen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sein müssen.