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Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 22 Seiten

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Bundesgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

3 Speicheranlagen, die zur Nutzung nach Absatz 1 Buchstabe b eingesetzt werden, gelten als Bestandteil des Netzes, an dem sie angeschlossen sind. Für den Betrieb der Anlagen gelten die folgenden Grundsätze:

a. Für die Nutzung der Ein- und der Ausspeisepunkte der Speicheranlage fällt kein Netznutzungsentgelt an.

b. Der Marktgebietsverantwortliche hat einen vorrangigen Zugriff auf die Speicheranlagen, die am Transportnetz angeschlossen sind.

c. Er muss Einsätze der Speicheranlage zur Unterstützung des Bilanzierungsmanagements angemessen vergüten.

d. Die Betriebs- und die Kapitalkosten der Speicheranlagen zählen zu den anrechenbaren Kosten des Netzes, an dem sie angeschlossen sind, soweit die Speicheranlagen effizient betrieben werden und ihre Kosten nicht bereits durch die Vergütungen nach Buchstabe c gedeckt sind.

4 Die EnCom kann den Marktgebietsverantwortlichen ermächtigen, im Rahmen des Bilanzierungsmanagements auf einzelne oder sämtliche Kugel- und Röhrenspeicher, die am Transportnetz angeschlossen sind und Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit Gas beliefern (Abs. 1 Bst. a), zuzugreifen, sofern dies für das Bilanzierungsmanagement unabdingbar ist. Absatz 3 Buchstaben a und c ist sinngemäss anwendbar.

4. Kapitel: Marktgebietsverantwortlicher

Art. 30 Errichtung

1 Die Eigentümer des Transportnetzes müssen den Marktgebietsverantwortlichen innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Form einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz errichten. Die Kapitalbeteiligung richtet sich nach dem Wert ihrer Netzanlagen.

2 Die Statuten und Änderungen der Statuten bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat. Dieser prüft, ob die Statuten oder deren Änderung den gesetzlichen Anforderungen genügen.

3 Den Unternehmen, die an der Errichtung des Marktgebietsverantwortlichen beteiligt sind, werden die Ausgaben in Zusammenhang mit der Errichtung nachträglich aus dem Netznutzungsentgelt für das Transportnetz zurückerstattet.

4 Wird der Marktgebietsverantwortliche nicht nach Absatz 1 errichtet, so überträgt der Bundesrat die Aufgaben einer bestehenden oder einer von ihm gegründeten Stelle. Die Eigentümer des Transportnetzes sind nach Massgabe ihres Jahresumsatzes zur Vorfinanzierung der entsprechenden Kosten verpflichtet.

Art. 31 Organisation

1 Der Marktgebietsverantwortliche muss von den einzelnen Unternehmen der Gaswirtschaft unabhängig sein, insbesondere in personeller, technischer und finanzieller