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Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 22 Seiten

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Bundesgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

2 Der Marktgebietsverantwortliche beschränkt sich auf die Erfüllung der in diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Aufgaben.

3 Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben muss er internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen berücksichtigen.

4 Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Aufgaben des Marktgebietsverantwortlichen in den isolierten Gasnetzen von einem anderen Akteur wahrgenommen werden. Er kann diesem Akteur Vorgaben in Bezug auf die Entflechtung machen.

5 Der Bundesrat regelt:

a. die Modalitäten der Bewirtschaftung und der Nutzung der Netzkopplungspunkte zum Verteilnetz;

b. die Instrumente des Engpassmanagements, insbesondere Massnahmen, die auch den Entzug von systematisch nicht oder nur teilweise genutzten Kapazitäten umfassen können.

5. Kapitel: Eidgenössische Energiekommission

Art. 34 Aufgaben

1 Die EnCom überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes.

2 Sie erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen notwendig sind.

3 Sie hat sowohl im Streitfall als auch von Amtes wegen insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie entscheidet über den Netzzugang und die Netznutzungsbedingungen.

b. Sie überprüft die Tarife und die Entgelte für die Netznutzung; vorbehalten bleiben die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen; sie kann die Absenkung von Tarifen verfügen oder deren Erhöhung untersagen.

c. Sie überprüft die Anrechenbarkeit der Netzkosten.

d. Sie überprüft die beim Marktgebietsverantwortlichen anfallenden Kosten, die Verwendung seiner Einnahmen und die Einhaltung der Anforderungen an seine Unabhängigkeit.

e. Sie überwacht die Umsetzung der Vorgaben zur Sicherstellung der Versorgung.

f. Sie überprüft die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Messwesens, der Datenbekanntgabe und des Informationsaustauschs.

g. Sie koordiniert ihre Tätigkeit mit ausländischen Regulierungsbehörden und vertritt die Schweiz in den entsprechenden Gremien.

h. Sie orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.