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Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 22 Seiten

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Bundesgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

4 Stimmen die gemeldeten Gasmengen nicht mit den Gasmengen überein, die der Bilanzgruppe am Ende der Bilanzierungsperiode zuzuordnen sind, so muss die Bilanzgruppe dem Marktgebietsverantwortlichen ein Ausgleichsenergieentgelt entrichten.

5 Der Bundesrat regelt:

a. die Grundsätze zur Beschaffung und zum Einsatz der Regelenergie;

b. die Anforderungen an die Bildung der Bilanzgruppen;

c. die Grundsätze, nach denen der Marktgebietsverantwortliche die Höhe des Ausgleichsenergieentgelts festlegt.

Art. 27 Bilanzierungsperiode und untertägige Restriktionen

1 Die Bilanzierungsperiode beträgt 24 Stunden.

2 Der Marktgebietsverantwortliche kann innerhalb der Bilanzierungsperiode zusätzlich kürzere Perioden vorsehen (untertägige Restriktionen), sofern dies für den stabilen Netzbetrieb erforderlich ist.

3 Stimmen die gemeldeten Gasmengen nicht mit den Gasmengen überein, die der Bilanzgruppe am Ende der untertägigen Restriktion zuzuordnen sind, so muss die Bilanzgruppe dem Marktgebietsverantwortlichen ein untertägiges Entgelt entrichten.

4 Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen untertägige Restriktionen zulässig sind.

Art. 28 Übrige Entgelte des Marktgebietsverantwortlichen

1 Der Marktgebietsverantwortliche legt zur Deckung der Kosten des Bilanzierungsmanagements, die nicht durch die Ausgleichsenergieentgelte und die untertägigen Entgelte gedeckt sind, eine Bilanzierungsumlage fest.

2 Die Bilanzierungsumlage wird den Bilanzgruppen verursachergerecht angelastet oder ausgezahlt.

3 Für die Nutzung der Handelsplattform nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e erhebt der Marktgebietsverantwortliche von den Bilanzgruppen einen Beitrag an die Kosten.

5. Abschnitt: Speicheranlagen

Art. 29

1 Die Betreiber von Kugel- und Röhrenspeichern können ihre Speicheranlage entweder einsetzen zur Unterstützung von:

a. Gaslieferungen an Endverbraucherinnen und Endverbraucher; oder

b. Massnahmen, die die Netzbetreiber für den stabilen Netzbetrieb und der Marktgebietsverantwortliche für das Bilanzierungsmanagement ergreifen.

2 Entscheiden sie sich für die Nutzung der Speicheranlagen nach Absatz 1 Buchstabe b, so dürfen sie keine Gaslieferungen an Endverbraucherinnen und Endverbraucher vornehmen.