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Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 22 Seiten

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Bundesgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

zungsentgelt, einschliesslich der Einnahmen aus den Auktionen der Kapazitätsprodukte, die anrechenbaren Netzkosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen.

4 Der Bundesrat kann weitere Vorgaben für die Tariflegung machen. Er regelt zudem den Umgang mit Deckungsdifferenzen aus vergangenen Tarifperioden, namentlich ob und wie diese verzinst werden und in welchem Zeitraum sie auszugleichen sind.

Art. 20 Anrechenbare Netzkosten

1 Als anrechenbare Netzkosten gelten:

a. die Betriebs- und die Kapitalkosten für ein sicheres, leistungsfähiges und effizientes Gasnetz;

b. die Kosten für das Messwesen, wenn die Messung vom Netzbetreiber durchgeführt werden;

c. die Kosten für die vorzeitige Stilllegung und den Rückbau von Netzanlagen.

2 Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Netzbetrieb zusammenhängenden Leistungen, insbesondere die Kosten für den Unterhalt der Netze und die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten.

3 Als Kapitalkosten gelten die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen auf den für den Netzbetrieb notwendigen Vermögenswerten. Die kalkulatorischen Zinsen beinhalten einen angemessenen Gewinn. Die Netzanlagen sind auf der Basis der Anschaffungs- und der Herstellungskosten zu bewerten.

4 Der Bundesrat legt die Grundsätze fest für:

a. die einheitliche und verursachergerechte Überwälzung der Kosten zwischen höheren und tieferen Netzebenen;

b. die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen;

c. die Berechnung der Stilllegungs- und Rückbaukosten.

Art. 21 Angeordnete Massnahmen zur Sicherstellung der Gasversorgung

1 Werden Unternehmen oder Organisationen der Gaswirtschaft gestützt auf das Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 20165 verpflichtet, Massnahmen zur Sicherstellung der Gasversorgung zu ergreifen, so gelten die entsprechenden Kosten als anrechenbare Kosten des Transportnetzes und können von den Betreibern des Transportnetzes auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzt werden. Die Überwälzung der Kosten muss diskriminierungsfrei erfolgen.

2 Das BWL entscheidet über die Angemessenheit der geltend gemachten Kosten.

3 Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über:

a. die Aufteilung der Kosten unter den Betreibern des Transportnetzes und die weitere Überwälzung der Kosten auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher;

5 SR 531