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Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 22 Seiten

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Bundesgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

b. Netzbetreiber: Unternehmen, das auf der Grundlage einer Bewilligung nach

Artikel 30 Absatz 1 oder 42 Absatz 1 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 19633 ein Gasnetz betreibt;

c Netznutzerin oder Netznutzer: natürliche oder juristische Person, die Gas in

ein Netz einspeist, aus einem Netz ausspeist oder durch ein Netz durchleiten lässt;

d. Drittlieferant: Gaslieferant, der über das inländische Gasnetz Gas an Endkun-

dinnen und Endkunden liefert, ohne Betreiber des genutzten Verteilnetzes zu sein;

e. Netzzugang: das Recht auf die Einspeisung, die Ausspeisung und die Durch-

leitung von Gas;

f. Transportnetz: Gasnetz, das hauptsächlich der Verbindung mit den Gasnetzen

der Nachbarländer und dem Transport von Gas über grössere Distanzen dient;

g. Verteilnetz: Gasnetz, das dem Transport von Gas über kleinere Distanzen, der

Gasverteilung und der Gasversorgung dient;

h. Marktgebiet: durch die Grenzübergangspunkte sowie die Ein- und Ausspeise-

punkte zu den Endkundinnen und Endkunden, den Erzeugern und den Speichern definiertes Netzgebiet, das mit Ausnahme der isolierten Gasnetze das gesamte inländische Gasnetz umfasst;

i. isoliertes Gasnetz: Gasnetz, das mit dem Marktgebiet nicht verbunden ist oder

nur teilweise aus dem Marktgebiet versorgt werden kann;

j. Einspeisepunkt: Netzpunkt, an dem die Gasflüsse aus den Gasnetzen der

Nachbarländer, aus Anlagen zur Erzeugung von Gas (Erzeugungsanlagen), aus Rückvergasungsanlagen und aus Speicheranlagen erfasst werden;

k. Ausspeisepunkt: Netzpunkt, an dem die Gasflüsse in die Gasnetze der Nach-

barländer, zu Endverbraucherinnen und Endverbrauchern sowie zu Speicheranlagen erfasst werden;

l. Grenzübergangspunkt: Ein- und Ausspeisepunkt, der das Transportnetz mit

den Gasnetzen der Nachbarländer verbindet;

m. Bilanzierungsmanagement: Gesamtheit der Massnahmen zur Aufrechterhal-

tung einer ausgeglichenen Bilanz der Ein- und Ausspeisemengen, insbesondere die Beschaffung von Regelenergie;

n. Bilanzgruppe: rechtlicher Zusammenschluss von Netznutzerinnen und Netz-

nutzern zu einer Mess- und Abrechnungseinheit im Rahmen des Bilanzierungsmanagements;

o. Kommunikationsfähiges Messsystem: System, bestehend aus Messeinrichtun-

gen, die die Gasflüsse bei den Ein- und den Ausspeisepunkten beim Endverbraucher, Erzeuger oder Speicher erfassen und eine automatisierte Datenübertragung zwischen den Messeinrichtungen und dem Datenbearbeitungssystem des Betreibers der Messeinrichtungen gewährleisten;

3 SR 746.1