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Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 22 Seiten

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Bundesgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

p. Intelligentes Messystem: kommunikationsfähiges Messsystem, das die Gasflüsse bei den Ein- und den Ausspeisepunkten erfasst, eine bidirektionale Datenübertragung unterstützt und den tatsächlichen Energiefluss und dessen zeitlichen Verlauf erfasst.

2 Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und veränderten technischen Voraussetzungen anpassen.

2. Kapitel: Gasversorgung

1. Abschnitt: Allgemeine Aufgaben und Pflichten der Gaswirtschaft

Art. 4 Aufgaben der Netzbetreiber

Die Netzbetreiber müssen ihre Tätigkeiten koordinieren. Sie sind insbesondere zuständig dafür:

a. einen sicheren, leistungsfähigen und effizienten Betrieb ihrer Gasnetze zu gewährleisten;

b. die Netzentwicklungspläne zu erstellen;

c. den Netznutzerinnen und Netznutzern den Netzzugang zu gewährleisten.

Art. 5 Netzentwicklungspläne

1 Die Netzbetreiber müssen in den Netzentwicklungsplänen Möglichkeiten zur Dekarbonisierung der Energieversorgung evaluieren, insbesondere eine Umrüstung der Netze zur Beförderung von Wasserstoff oder eine Stilllegung der Netze. Sie müssen die Energieplanung der Kantone und Gemeinden berücksichtigen.

2 Sie müssen die Netzentwicklungspläne der Eidgenössischen Energiekommission (EnCom) nach Artikel 21 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20074 (StromVG) vorlegen. Die EnCom prüft, ob die Kosten der geplanten Netzentwicklung als Netzkosten anrechenbar sind.

3 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Planungshorizont, die Periodizität und den Inhalt der Planung sowie über die Koordination mit anderen Netzbetreibern, den Gemeinwesen und weiteren Betroffenen.

Art. 6 Entflechtung

1 Die Unternehmen der Gaswirtschaft dürfen keine Querfinanzierungen vornehmen zwischen dem Netzbetrieb und dem Betrieb der Messsysteme von Endkundinnen und Endkunden in ihrem Netz (regulierte Tätigkeitsbereiche) einerseits und ihren übrigen Tätigkeitsbereichen andererseits.

2 Sie müssen wirtschaftlich sensible Informationen, die sie aus den regulierten Tätigkeitsbereichen gewinnen, unter Vorbehalt der gesetzlichen Offenlegungspflichten

4 SR 734.7