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Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 22 Seiten
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Bundesgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 14 Beobachtung der Versorgungslage
1 Die EnCom beobachtet die mittel- und langfristige Versorgungslage.
2 Der Bundesrat kann den Marktgebietsverantwortlichen beauftragen ein Monitoringsystem zur Beobachtung der Versorgungslage zu betreiben und ihm weitere Aufgaben im Bereich der Versorgungssicherheit übertragen. Die Kosten des Monitorings gelten als anrechenbare Kosten des Transportnetzes.
3 Der Marktgebietsverantwortliche muss dem BFE, dem BWL und der EnCom die Informationen, die für die Beurteilung der Versorgungslage relevant sind, unentgeltlich zur Verfügung stellen.
Art. 15 Schutz vor Cyberbedrohungen
1 Die Netzbetreiber müssen Massnahmen für einen angemessenen Schutz ihrer Anlagen vor Cyberbedrohungen treffen.
2 Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen und, sofern zur Sicherstellung der Versorgung notwendig, die Pflicht nach Absatz 1 auf die Erzeuger, die Speicherbetreiber und auf andere Dienstleister im Bereich der Gasversorgung ausdehnen.
3. Kapitel: Netznutzung
1. Abschnitt: Netzzugang und Netznutzungsmodell
Art. 16 Netzzugang
1 Die Netzbetreiber müssen den Netznutzerinnen und Netznutzern einen diskriminierungsfreien Netzzugang gewähren.
2 Der Netzzugang berechtigt:
a. zur Ein- oder zur Ausspeisung von Gas an einem gewählten Ein- oder Ausspeispunkt;
b. zur Durchleitung von Gas im gesamten Marktgebiet, ohne Festlegung eines Transportwegs.
3 Der Netzzugang wird verweigert, wenn:
a. das zur Einspeisung bestimmte Gas nicht die erforderliche chemisch-physikalische Beschaffenheit aufweist;
b. der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde;
c. keine freie Netzkapazitäten vorhanden sind.
4 Ein Netzbetreiber kann einem Drittlieferanten den Netzzugang verweigern, solange die Verbrauchsstätte der betroffenen Endverbraucherin oder des betroffenen Endverbrauchers nicht mit einem kommunikationsfähigen Messsystem ausgestattet ist.