Rapport sur les résultats
Consultation 2014/154: Modification de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal) · 35 pages
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Précisions, critiques, propositions, demandes Auteur
Zentrales Anliegen des Kantons Zürich ist, dass die Verordnungsbestimmungen nicht zu ZH einem - im Verhältnis zum Nutzen der gewonnenen Informationen - unverhältnismässig grossen Aufwand für alle Beteiligten, insbesondere für die Leistungserbringer, führen.
Das in Artikel 22a KVG Absatz 4 KVG verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip können nur dann eingehalten werden, wenn neue Erhebungsprojekte in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen und den betroffenen Leistungserbringern und wenn immer möglich unter Nutzung von bereits bei öffentlichen oder privaten Organisationen bestehenden Datenquellen umgesetzt werden, wie dies z.B. bei Projekt MARS der Fall ist. Kantone sind für verschiedene gesetzliche Aufgaben auf die Daten nach Artikel 30 KVV angewiesen.
Artikel 30b Absatz 1 Buchstabe b sollte daher mit "zur Erfüllung weiterer im Rahmen des KVG übertragenen Aufgaben benötigen" zu ergänzen. Zudem müsse gewährleistete werden, dass Daten, welche zwecks Durchführung von Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsvergleichen weitergegeben werden, nicht anonymisiert würden. Auch stehe die Delegation zur Festlegung der Periodizität und Fristen durch das BFS im Widerspruch zur Statistikerhebungsverordnung..
Assureurs
Die Erhebung von Einzeldaten ist für die Anwendung und Überwachung der Gesetzes- Curafutura bestimmungen nicht nötig. Die systematische Sammlung von Einzeldaten übersteigt den im KVG vorgesehenen Zweck der Datenerhebung und verursacht bei den Leistungserbringern und den Behörden einen mit erheblichen Kosten verbundenen Mehraufwand ohne Zusatznutzen. Für die Überwachung der gesetzlichen Bestimmungen genügen aggregierte Daten, welche die Art, den Umfang und die Struktur der Leistungserbringer abbilden. Zudem gilt es, Doppelerhebungen zu vermeiden (insbesondere auch im Hinblick auf die Aufsichtsdaten KVAG/KVAV). Der Entwurf ist daher zu überarbeiten. Die Erhebung von personenbezogenen Einzeldaten geht zu weit und übersteigt die Erfordernisse,
die für die Überwachung der gesetzlichen Bestimmungen benötigt werden.
Santésuisse bringt vor, dass Betriebsdaten grösstenteils bereits durch die Betriebszäh- santésuisse lung erhoben würden. Zudem sei das Sammeln und transparente Erheben und Publizieren von medizinische Qualitätsindikatoren mit der heutigen Gesetzgebung schon machbar (Art. 58 KVG und Art. 77 KVV). Deshalb sei nicht einzusehen, die Forderungen nochmals festzuhalten. Ein weiter Teil der Daten liege zudem bereits im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung der Leistungserbringer vor. Zudem führe eine Aggregation auf Betriebsebene dazu, dass fallbezogene Daten ihren Fallbezug verlieren würden und somit ihren eigentlichen Informationsgehalt. Fallbezogene Daten (z.B. Fallkosten gemäss Art. 30b Abs. 3) dürften vor der Weitergabe an die Versicherer deshalb nicht auf Betriebsebene aggregiert werden. Die Kenntnis von fallbezogenen Daten sei für die Versichererbranche aber wichtig, um beispielsweise die Vergütung von Extremkostenfällen / Hochdefizitfällen oder das Leistungsspektrum beurteilen zu können.
Der vorliegende Verordnungsentwurf lässt sich mit Artikel 22a KVG nicht begründen und SSV geht hinsichtlich des Detaillierungsgrades der zu liefernden Daten zu weit. Insbesondere lässt sich aus Artikel 22a KVG eine Erhebung von personenbezogenen Einzeldaten der Patienten nicht ableiten. Demzufolge fehlt die gesetzliche Grundlage und die Verhältnismässigkeit ist nicht gegeben. Zudem führt der Verordnungsentwurf zu unnötigen Doppelerhebungen. Der Verordnungsentwurf ist daher zu überarbeiten.
fournisseurs de prestation
Le projet implique une augmentation considérable de travaux administratifs. Le fournis- ARLD seur de prestation pourra uniquement remplir ces exigences en consacrant une partie importante de son travail à cett tâche administrative, réduisant ainsi le temps imparti pour son activité professionnelle clinique avec le patient. Les indicateurs de qualité produits permettront une amélioration des prestations et des résultats pour les patients, mais cela engendra un appauvrissement de leurs prestations professionnelles. Avant l'établissement du règlement, cette modification de l'OAMal ne peut être acceptée. La teneur du règlement doit être claire et acceptée par toutes les parties concernées.