Rapport sur les résultats

Consultation 2014/154: Modification de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal) · 35 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 12Fedlex · Rapport sur les résultats

Précisions, critiques, propositions, demandes Auteur

Die Vorlage ist äusserst komplex. Es ist nicht mehr nachvollziehbar, welche Daten auf- Ärztegesellgrund welcher gesetzlicher Grundlage gesammelt und ausgewertet werden können und schaft des Kansollen. Die im Verordnungsentwurf vorgesehene fast komplette Durchlässigkeit zwischen tons Luzern BFS und BAG geht deutlich zu weit und ist zwingend einzugrenzen. Es wird ein Konzept

gefordert, welches nebst datenschutzrechtlichen Aspekten aufzeigt, welche Daten von

Versicherern, Leistungserbringern, Patienten etc. gesammelt werden sollen, wer dazu

berechtigt ist und auf welcher gesetzlichen Grundlage dies erfolgt.

Es besteht die Befürchtung, dass der mit Schreiben von BR Berset vom 8. Feb. 2012 Ärztegesellzugesicherte Status quo betreffend Codierung der Diagnosen im ambulanten Bereich ge- schaft des Kanmäss dem "Tessinercode" nicht gehalten wird. Zudem muss vor der Erhebung der Daten tons St. Gallen transparent dargelegt werden, zu welchem Zweck diese erhoben werden. Es muss klar

festgehalten werden, dass nicht alle Daten, welche erhoben werden, auch für die Erfül-

lung von Art. 22a KVG verwendet werden dürfen. Gemäss der Statistikerhebungs- und

der Datenverknüpfungsverordnung sind nur statistische Daten, nicht jedoch aufsichts-

rechtliche Daten verknüpfbar. Die ambulante Ärzteschaft fordert den Zugang zu den ei-

genen und durch die erhobenen Daten, das Nutzungsrecht sowie das Mitwirkungsrecht

bei anderweitigen Auswertungen der Datensammlung. Es geht weiter keinesfalls, dass

mittels Fragebogen Daten der Patienten, der einzelnen Ärzte sowie von deren Personal

erhoben werden. Die Leistungserbringer sind sehr heterogen organisiert. Daher ist es

nicht akzeptabel, dass in ein und derselben Verordnung stationäre Einrichtungen und

ambulante Einrichtungen, die komplett verschiedene Abrechnungs- und Finanzierungs-

modalitäten haben, unter den gleichen Auskunftspflichten subsumiert. Die sogenannten

WZW-Kriterien werden bereits heute durch die Versicherer auf deren Einhaltung durch

die Leistungserbringer überprüft. Die Qualitätsindikatoren müssen von den zuständigen

Fachgesellschaften definiert werden. Die Anforderungen an die Datenlieferung müssen

mit einem zumutbaren Aufwand für die Ärztin oder den Arzt erfüllbar sein und gesell-

schaftspolitischen Determinanten Rechnung tragen.

Der Rahmen der Art. 22a KVG offensichtlich sprengenden Datenlieferungspflicht wird ab- Ärztegesellgelehnt. Art. 22a KVG sieht lediglich Ausführungsvorschriften zur Erhebung, Bearbeitung, schaft des Kan-Weitergabe und Veröffentlichung der Daten vor, nicht aber eine Ausdehnung der Daten- tons Bern erhebung oder des Inhalts der Datenerhebung auf Verordnungsstufe. Im Zusammenhang

mit dem Ärztemangel wird die Vorlage als prohibitiv angesehen. Das BAG wird dringend

ersucht, die unausgereifte Verordnung, welche einen "Persilschein für einen Datenstali-

nismus sowie daraus resultierende Datenfriedhöfe" beinhaltet, noch einmal deutlich zu

überarbeiten, zu redimensionieren und anschliessend eine alltagstaugliche Lösung vor-

zuschlagen.

Bei der Spitex gilt es zwischen denjenigen Betrieben mit "Leistungsvertrag und Versor- ASPS gungspflicht" und denjenigen ohne zu unterscheiden. Die Finanzierung spielt bei der Ver-

gleichbarkeit die grössere Rolle als die Rechtsform. Weiter soll eine formelle Vorkontrolle

nur in begründeten Fällen vorgenommen werden, um den Aufwand möglichst gering zu

halten. Auch eine Veröffentlichung nach einzelnem Leistungserbringer führt zu Missver-

ständnissen und schafft für die privaten Spitex-Unternehmen grosse Probleme, da deren

Finanzierung in der Pflege und Hauswirtschaft in keiner Weise mit derjenigen der öffent-

lich-subventionierten vergleichbar ist.

Die Datenerhebung, wie sie der Entwurf der KVV in Art. 30 a-f KVV vorsieht, ist viel zu Chirosuisse detailliert und weitreichend. Die zusätzliche administrative Belastung ist enorm. Die me-

dizinischen Qualitätsindikatoren müssen zusammen mit den Fachgesellschaften erarbei-

tet werden. Mit welchen Datenquellen kann eine Verknüpfung stattfinden? Weiter sollte

erläutert werden, welche Daten das BAG veröffentlicht. Werden die Daten auch aggre-

giert erhoben?

Solange die Erhebung auf den KVG-Zweck beschränkt ist, keine übermässigen finanzi- Curaviva ellen Folgen für die Alters- und Pflegeinstitutionen hat und eine positive Auswirkung auf

die korrekte Finanzierung der Pflege, auf die Gleichbehandlung der Bewohnenden sowie