Rapport sur les résultats
Consultation 2014/154: Modification de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal) · 35 pages
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tisch als angemessen, sicher oder rechtzeitig beurteilt werden können. Weiter sollte die Abstimmung der Periodizitäten und Fristen der Datenlieferungen mit den Leistungserbringern aufgenommen werden.
Die definierten Finanzdaten betreffen abschliessend ausschliesslich den OKP. Missbräuch- Privatkliniken licher Verwendung der Daten muss in der Verordnung vorgebeugt werden, indem ein Schweiz Schlichtungsverfahren vorzusehen ist. Buchstabe f ist zu streichen. Im ambulanten Bereich existiert keine brauchbare Definition eines „Falls“, welche es ermöglichen würde, die Fallkosten einheitlich zu erheben und zu vergleichen. Der Buchstabe e ist entsprechend abzuändern oder zu streichen. Buchstabe g sollte neben den Zielen einfach zu erhebende Qualitätsindikatoren aufzählen. Unklare Indikatoren sind zu streichen.
Besonders stossend ist, dass die Daten neu bereits vom Leistungserbringer zu anonymisie- senesuisse ren sind und verschlüsselt übermittelt werden müssen (Absatz 1). Dies hätte enorme Kosten für alle Betriebe zur Folge; diese verfügen heute grösstenteils nicht über dafür geeignete Software. Besonders die Kosten für Anonymisierung und verschlüsselte Übermittlung müssen einem Kostenträger verrechnet werden können.
Sollte eine erneute Aufzählung in der Verordnung gewünscht sein, darf diese nur die in Art. 22a KVG genannten Daten präzisieren, nicht aber eine Ausweitung vornehmen. Besonders auf die Erhebung folgender KVG-fremder Daten ist zu verzichten:
- „Angebotspalette“ (Bst. a Ziff. 1.)
- „Nicht medizinische Infrastruktur“ (Bst. a Ziff. 2.)
- „Angebot an Weiterbildungsplätzen“ (Bst. b Ziff. 2.)
- „Angaben zu soziodemografischen Merkmalen“ (Bst. b Ziff. 3.)
- „Angaben zu Personal in Aus- und Weiterbildung“ (Bst. b Ziff. 4.)
- „Diagnosen, Morbiditätsgrad, ` und soziodemografische Merkmale“ (Bst. c Ziff. 2.)
Zudem sind die Finanzdaten in Bst. f zwingend auf KVG-relevante Daten zu beschränken:
- „Betriebsaufwand für KVG-Pflegeleistungen“ (Bst. f Ziff. 1.)
- „Betriebsertrag für KVG-Pflegeleistungen“ (Bst. f Ziff. 2.)
- „Betriebsergebnis für KVG-Pflegeleistungen“ (Bst. f Ziff. 3.)
Der Verband senesuisse verlangt, dass auf den vorgesehenen Absatz 3 verzichtet wird, weil die Regelungen in den vorgesehenen Absätzen 1 und 2 genügen und Absatz 3 damit sowie mit den gesetzlichen Regelungen in Art. 22a KVG nicht kompatibel ist.
Die unterbreiteten Änderungsvorschläge müssen von senesuisse vollumfänglich zurück gewiesen werden. Es ist nicht einzusehen, weshalb eine unsinnige und übermässige Erhebung von unbrauchbaren Daten und erst noch deren nicht-anonymisierte Veröffentlich erfolgen soll. Besonders stossend ist die Ausdehnung auf nicht KVG-relevante Daten, welche andere (freie!) Dienstleistungen und Finanzkennzahlen der betroffenen (vielfach privaten!) Betriebe umfassen.
• lit. a Spitex Zusätzlich zur Variable „Rechtsform“ sollte zumindest bei den Spitex-Organisationen erhoben werden, ob sie einen Leistungsauftrag mit oder ohne Versorgungspflicht wahrnehmen. Die Erfüllung der Versorgungspflicht ist infolge der Vorhalteleistungen mit erheblichen Mehrkosten verbunden.
• lit. b Ziff. 3
Wir fordern die Streichung von Ziffer 3. „Angaben zu Beschäftigungsvolumen und Funktion sowie soziodemografische Merkmale“ sind für die Kontrolle von Wirtschaftlichkeit und Qualität nicht notwendig.
• lit. d und lit. e
In Art. 22a KVG sind die Angaben aufgeführt, welche die Leistungserbringer den zuständigen Bundesbehörden machen müssen. Es sind dies aggregierte Daten. Dass gemäss Art. 30 lit. d und lit. e KLV neu Daten von einzelnen Patient/innen und Kostendaten einzelner Fälle bekannt gegeben werden müssten, entbehrt unserer Ansicht nach der Grundlage im KVG. Auf die Erhebung von Daten zu einzelnen Patient/innen und Fällen ist zwingend zu verzichten.
• lit. g