Rapport sur les résultats

Consultation 2014/154: Modification de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal) · 35 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 15Fedlex · Rapport sur les résultats

Précisions, critiques, propositions, demandes Auteur

- den Berufsverbänden, die mind. 50 % der Leistungserbringer vertreten, eine Kopie der an die Versicherer gehenden Daten zukommen zu lassen und das Inkrafttreten frühestens auf den 1. Januar 2019 zu legen.

Es ist darauf zu achten, dass bei der Umsetzung die Rechtssicherheit für alle Institutionen Privatklinken gewährleistet wird und der administrative Aufwand gegenüber dem Status quo nicht noch Schweiz mehr erhöht wird. Da keine neuen Daten und Indikatoren erhoben werden, gehen wir davon aus, dass diese Anforderung berücksichtigt wird. Es ist darauf zu achten, dass bei der Umsetzung die Rechtssicherheit für alle Institutionen gewährleistet wird und der administrative Aufwand gegenüber dem Status quo nicht noch mehr erhöht wird. Da keine neuen Daten und Indikatoren erhoben werden, gehen wir davon aus, dass diese Anforderung berücksichtigt wird. Es ist nicht einsichtig, was Bund, Kantone, Versicherer und Preisüberwacher mit den Kostendaten pro Fall machen können oder sollen. Tarife werden auf Grund der Gesamtkosten oder der Kostenstellen genehmigt oder festgesetzt. Das BAG hört die betroffenen Leistungserbringer und ihre Verbände vor der Veröffentlichung an und gibt Ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Stellungnahme der schweizerischen Gesellschaft für Nuklearmedizin SBV Es kann nicht sein, dass im Gesundheitswesen nochmals mehr (überwiegend zwecklose) senesuisse Daten erhoben werden und diese trotz fehlender Vergleichbarkeit auch noch un-anonymisiert veröffentlicht werden. Die vorgelegte Ergänzung der Verordnung geht viel zu weit; sie fördert „Datenfriedhöfe“, erhebt unnütze und sogar unzulässige Betriebsdaten, was zuletzt ungedeckte Kosten für die Gesundheitsbetriebe und die betroffenen Ämter bewirkt. Die Erhebung und vor allem auch Veröffentlichung jener Daten, welche für die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Pflege hinausgehen, ist rechtlich unzulässig. Namentlich erlaubt es die gesetzliche Einschränkung auf KVG-erhebliche Daten nicht, bei Pflegedienstleistern auch noch Zahlen zu anderen Dienstleistungen wie Betreuung oder Hotellerie bis hin zu Hauswirtschaft und Reinigung zu erheben. Ganz offensichtlich will das BAG mit dem vorgelegten Verordnungsentwurf dieses gesetzeswidrige Handeln nachträglich legalisieren. Sowohl Art. 33 ATSG als auch das Datenschutzgesetz und die Wirtschaftsfreiheit stehen einer Erhebung und erst recht einer Veröffentlichung von beliebigen Daten entgegen, wenn nicht ausdrücklich eine gesetzliche Grundlage dafür besteht. Weder Art. 22a KVG noch Art. 84 KVG räumen das Recht zur Erhebung von Betriebsdaten ausserhalb der für das KVG relevanten Pflegekosten ein. Auch der aktuell gültige Art. 31 KVV sieht entsprechend eine Begrenzung auf „Angaben oder Kennzahlen der sozialen Krankenversicherung“ vor. Die Nutzlosigkeit der Daten zeigt sich etwa bei Pflegeheimen und Spitex an der ungenügenden Restfinanzierung durch Kantone und Gemeinden: Obwohl gemäss Statistik ganz offensichtlich nicht alle Restkosten der Pflege gedeckt werden – was Art. 22a KVG diametral widerspricht – sind keinerlei Bemühungen ersichtlich, diesen (statistisch so erwiesenen) gesetzeswidrigen Zustand zu beheben. Das Bundesamt interveniert trotz der vorhandenen Daten nicht, obwohl Restfinanzierer ihre finanzpolitischen Interessen über ihre Pflicht zur Restkostentragung stellen, wodurch den Patienten eine Verletzung des Tarifschutzes droht.

Dass die KVG-relevanten Daten ihren eigentlichen Zweck nicht erfüllen, zeigt sich zweitens am Beispiel der Krankenkassenbeiträge an die Pflegekosten. Diese wurden mit Einführung der „Neuordnung der Pflegefinanzierung“ auf Pauschalbeiträge ab dem 01.01.2011 festgelegt. Obwohl seither die Kosten (statistisch nachgewiesen) weiter gestiegen sind, ist noch nie eine Anpassung der Krankenkassenbeiträge erfolgt.

Als drittes Beispiel der offensichtlichen Nutzlosigkeit von erhobenen Daten sei erwähnt, dass die Bundesämter die Zahl der für Pflegeheimbewohner verrechneten „Mittel und Gegenstände“ (gemäss MiGeL) aus den seit Jahren bestehenden Erhebungen nicht einmal annähernd bestimmen konnten. Obwohl diese Zahl für die Kostenaufteilung zwischen Krankenversicherer und Restfinanzierer relevant ist und Teil der laufenden Datenerhebungen darstellt, scheint sie in der Praxis unbrauchbar zu sein. Statt den Umfang der