Rapport sur les résultats
Consultation 2014/154: Modification de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal) · 35 pages
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3.3 Remarques sur les différentes dispositions du projet
Remarques sur l'art. 30, OAMal
Bestimmte Ausdrücke wie „Angebotspalette“ (Art. 30 Bst. a KVV) oder „Gestehungskosten“ BS (Art. 30. Bst. e KVV) sind betriebswirtschaftlich unüblich und sollten angepasst werden. Statt
Gestehungskosten könnte der Begriff Herstellkosten verwendet werden. Statt Angebotspa-
lette z.B. Leistungsangebot oder nur Angebot.
Der Kanton Neuenburg bringt vor, dass in Artikel 30 lit. g KVV präzisiert werden muss, wer NE für die Einhaltung der in Artikel 30 lit. g KVV erwähnten Voraussetzungen verantwortlich ist
und wer den entsprechenden Fragebogen ausarbeiten soll.
Es wird beantragt, dass die Patientendaten unter Artikel 30 Buchstabe c Ziffer 1 KVV mit SZ Pflegestunden zu ergänzen sind, da die ambulanten Leistungserbringer ihre Leistungen
grösstenteils in Stunden abrechnen. Zudem zeigt sich an der SPITEX-Statistik, dass die
Erhebung für alle Beteiligten sehr aufwändig sein kann. Es wird deshalb angeregt, den Er-
hebungsaufwand und den Nutzen der Statistik gemäss Ziffer 60 Statistikerhebungsverord-
nung zu analysieren und und die Notwendigkeit der jährlichen Durchführung zu überprüfen.
Auch ist Artikel 30 Absatz 1 und Absatz 3 KVV um die Aufgabe der Regelung der Restfinan-
zierung zu ergänzen.
Sicherheitshalber sollte das Wort Patientendaten im Titel von Artikel 30 lit c KVV durch die TGG Formulierung "anonymisierte Patientendaten" ersetzt werden.
Bei der Vielzahl der Indikatoren und dem grossen Detaillierungsgrad stellt sich die Frage santésuisse der Verhältnismässigkeit und dem Zweck dieser riesigen Ansammlung von zu liefernden
Daten. Es dürfen nach Meinung von santésuisse auch keine Daten auf Vorrat gesammelt
werden. Die meisten Daten werden bereits im Rahmen der Betriebszählung erhoben oder
liegen im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung bereits vor. Weiter ist das Erheben
von soziodemographischen Merkmalen übertrieben (fehlende Verhältnismässigkeit und kein
Sammeln von Daten auf Vorrat) und somit wegzulassen. Die "Patientendaten" gehen weit
über die im Gesetz festgehaltene Forderung nach "Anzahl und Struktur der Patienten" hin-
aus und ist abzulehnen, da die Verhältnismässigkeit nicht gegeben ist. Auch das Sammeln
und transparente Erheben und Publizieren von medizinischen Qualitätsindikatoren wäre mit
den heutigen gesetzlichen Bestimmungen schon machbar (Art. 58 KVG und Art. 77 KVV).
Deshalb ist nicht einzusehen, diese Forderung noch einmal festzuhalten.
Die Erhebung von Morbiditätsgrad, Mortalität und Pflegebedarf sind zu streichen. Ebenso Ärztegesellsind die soziodemographischen Merkmale zu streichen. Gegen die Erhebung der Finanz- schaft des Kanbuchhaltung sprechen überwiegende private Interessen und das Verhältnismässigkeitsprin- tons Bern zip, wonach Daten nur zum vorgesehenen Zweck gesammelt werden dürfen und nur soweit
für die Zweckerfüllung erforderlich. Weiter wird beantragt, die Qualitätsindikatoren in Art. 30
lit. g KVV als gemeinsam mit den Leistungserbringern erarbeitete und als sinnvoll erachtete
medizinische Qualitätsindikatoren; bei Uneinigkeit entscheidet der Bundesrat, welches Mi-
nimal Data Set zur Zweckerreichung erforderlich ist umzuformulieren. Weiter soll überall
der Begriff "benötigen resp. benötigt werden" durch "erforderlich resp. soweit erforderlich"
ersetzt werden. Ebenso sieht der BEKAG keinen Bedarf für die Weitergabe nicht anonymi-
sierter oder lediglich pseudonymisierter Einzeldaten über Beschäftigte oder Patienten an
das BAG. Die Gruppierung der Daten nach Leistungserbringern darf auf keinen Fall Rück-
schlüsse auf einzelne Leistungserbringer in Arztpraxen zulassen.
Es ist der ASPS wichtig, nicht nur nach Betriebstyp sowie Rechtsform zu unterscheiden, ASPS sondern zusätzlich zur "Art des öffentlichen Beitrages" bei der Spitex zwischen denjenigen
Betrieben mit "Leistungsvertrag und Versorgungspflicht" und ohne, denn die Finanzierung
spielt bei der Vergleichbarkeit eine grössere Rolle als die Rechtsform.
Artikel 30 Buchstabe c: Begriff "Konsultationen" sollte durch "ambulanten Behandlungsakt" K3 ersetzt werden. "Erlöse pro Fall" werden in Art. 22a Abs. 1 lit. d nicht genannt und sind daher
zu streichen. Die sogenannten Qualitätsindikatoren sind auf ihre Operationalisierung zu
überprüfen und allenfalls zu reduzieren. Es ist fraglich, wie medizinische Leistungen statis-