Rapport sur les résultats

Consultation 2014/154: Modification de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal) · 35 pages

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3.2 Prises de position générales Précisions, critiques, propositions, demandes Auteur

Wir beantragen die Aufnahme eines zusätzlichen Absatzes unter Art. 30a der Verordnung GDK mit (ggf. sinngemäss) folgendem Wortlaut:

„Bei der Planung und Durchführung von Erhebungen bei Leistungserbringern ist dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zwischen Erhebungsaufwand und Nutzen der Informationen für die Sicherstellung einer adäquaten Gesundheitsversorgung und die Umsetzung des Krankenversichergesetzes Rechnung zu tragen. Es werden keine neuen Erhebungen durchgeführt, wenn die Informationsgewinnung mit einem unverhältnismässig grossen Aufwand für die Beteiligten verbunden ist oder die Informationen anderweitig in ausreichender Qualität generiert werden können. Die Regelungen der Weitergabe von Daten an die Kantone sind für uns von besonderer Wichtigkeit. Art. 84 KVG ermächtigt u.a. die Kantone und Versicherer, alle Personendaten – einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile – zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach dem KVG übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Diese Bestimmung enthält u.a. eine Ermächtigung zur Abklärung der Leistungspflicht (Bst. c). Diese Ermächtigung ist beispielsweise unabdingbare Voraussetzung für die systematische Auswertung der medizinischen Statistik bezüglich stationärer Spitalpatienten (z.B. Prüfung, ob die Behandlungen innerhalb der gemäss Spitalliste erteilten Leistungsaufträge erfolgen). Nach Art. 84a Abs. 1 Bst. a KVG ist zudem die Datenbekanntgabe an alle „mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung“ des KVG „betrauten Organe“ – wozu auch die Kantone gehören – zulässig, wenn die Daten für die Erfüllung der nach dem KVG übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Unter diesem Titel sind auch die Kantone als „mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung des KVG betrauten Organe“ zur Datenbekanntgabe (an die anderen entsprechenden Organe, darunter auch die anderen Kantone) berechtigt, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach dem KVG übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Der KVV-Entwurf schränkt indessen in Art. 30b Abs. 1 Bst. b die Weitergabe der Daten auf solche ein, die im Zusammenhang mit der Planung der stationären Leistungserbringer und der „Beurteilung der Tarife (Art. 43, 46 Abs. 4 und Art. 47 KVG) notwendig sind. Den Kantonen obliegen jedoch im Rahmen der Umsetzung des KVG weitere Aufgaben, wie beispielsweise die Zulassung der in Art. 35 bis 38 KVG bzw. Art. 38 bis 52b KVV erwähnten ambulanten Leistungserbringer, die Umsetzung des Zulassungsstopps von Ärztinnen und Ärzten (Art. 55a KVG), die Sicherstellung der Aufnahmepflicht durch Listenspitäler (Art. 41a Abs. 3) oder die datengestützte Möglichkeit zur Festsetzung von Globalbudgets für Spitäler und Pflegeheime (Art. 51 und 54 KVG). Art. 30b des Verordnungsentwurfs steht damit u.E. in Widerspruch zu den übergeordneten Gesetzesbestimmungen von Art. 84 und 84a KVG. Dieser kann aufgelöst werden, indem in Art. 30b Abs. 1 Bst. b des Verordnungsentwurfs die Weitergabe von Daten nach Art. 30 des Verordnungsentwurfs, welche die Kantone „zur Erfüllung weiterer im Rahmen des KVG übertragenen Aufgaben benötigen“, ermöglicht wird. Gleichzeitig ist auch in Art. 30b Abs. 3 Bst. b des Verordnungsentwurfs sicherzustellen, dass den zuständigen Behörden der Kantone sämtliche Einzeldaten, die zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen des KVG erforderlich sind, weitergegeben werden können. Art. 30b Abs. 1 Bst. b sowie Abs. 3 Bst. b des Verordnungsentwurfs sind entsprechend anzupassen. Es muss gewährleistet sein, dass Daten, welche zum Zweck von Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsvergleichen weitergegeben werden, nicht anonymisiert werden. Nur so können sinnvolle Ergebnisse aus entsprechenden Vergleichen gewonnen werden. Zudem haben die Leistungserbringer im Rahmen der Festsetzungsverfahren Anspruch auf Offenlegung der Daten der Mitbewerber. Eine Pseudonymisierung der Patienten (Art. 30b Abs. 2 Satz 2 des Verordnungsentwurfs) wird begrüsst. Wir regen an, in Art. 30b Abs. 2 des Verordnungsentwurfs explizit festzuhalten, dass Daten für Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsvergleiche nicht anonymisiert und unter Angabe der einzelnen Betriebe weiterzugeben sind. Wir sehen gewisse Doppelspurigkeiten und Konflikte in Zusammenhang mit der Erhebung und Bearbeitung von Daten der Leistungserbringer gestützt auf