Rapport sur les résultats
Consultation 2014/154: Modification de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal) · 35 pages
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weitere Präzisierung ist erforderlich. Es muss geregelt werden, welche Daten zu welchem Zweck bei welchen Betrieben in punkto Kontrolle der Wirtschaftlichkeit künftig verlangt werden.
Bestimmte Ausdrücke wie „Angebotspalette“ (Art. 30 Bst. a KVV) oder „Gestehungskosten“ (Art. 30. Bst. e KVV) sind betriebswirtschaftlich unüblich und sollten angepasst werden. Statt Gestehungskosten könnte der Begriff Herstellkosten verwendet werden. Statt Angebotspalette z.B. Leistungsangebot oder nur Angebot.
Eine Delegation zur Festlegung von Periodizitäten und Fristen an das BFS (Bundesamt für Statistik), wie sie Art. 30a Abs. 5 des Verordnungsentwurfs vorsieht, steht im Widerspruch dazu. Deshalb müssen die Inhalte von Art. 30a des Verordnungsentwurfs in der Bundesstatistikverordnung und nicht in der KVV geregelt werden. Es ist angezeigt, dass in Art. 30b Abs. 1 Bst. b des Verordnungsentwurfs die Weitergabe von Daten nach Art. 30 des Verordnungsentwurfs, welche die Kantone „zur Erfüllung weiterer im Rahmen des KVG übertragenen Aufgaben benötigen“, ermöglicht wird. Ferner muss auch in Art. 30b Abs. 3 Bst. b des Verordnungsentwurfs festgehalten werden, dass den zuständigen Behörden der Kantone sämtliche Einzeldaten, die zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen des KVG erforderlich sind, weitergegeben werden können müssen.
In Art. 30b Abs. 2 des Verordnungsentwurfs ist explizit festzuhalten, dass Daten für Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsvergleiche nicht anonymisiert und unter Angabe der einzelnen Betriebe weiterzugeben sind. Gemäss Art. 22a KVG sind die Leistungserbringer verpflichtet, den zuständigen Bundesbehörden die Angaben zu Anzahl und Struktur der Patientinnen und Patienten in anonymisierter Form bekannt geben. Art. 30a Abs. 1 KVV nimmt diesen Grundsatz auf und legt fest, dass die Leistungserbringer bei der Datenlieferung die Anonymität der Patientinnen und Patienten zu wahren haben.
Anonymisierung bedeutet die irreversible Aufhebung des Personenbezugs, so dass Rückschlüsse auf die Person ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht mehr möglich sind. Die nach Art. 30 Bst. c KVV von den Leistungserbringern an das BFS bekannt zu gebenden Patientendaten sind jedoch derart umfangreich, dass sich die Frage stellt, ob eine Anonymisierung faktisch überhaupt möglich ist. Für die Herstellung des Personenbezuges ist es nämlich nicht zwingend erforderlich, dass der Name oder das Geburtsdatum erwähnt sind. Auch die Kumulation vieler Daten oder sehr spezifischer Daten wie Gesundheitsdaten kann ausreichen, damit eine Person eindeutig identifiziert werden kann. Wir empfehlen deshalb zu prüfen, ob tatsächlich sämtliche der aufgeführten Patientendaten von den Leistungserbringern ans BFS bekannt gegeben werden müssen. Das Einsetzen eines Verbindungscodes stellt eine Pseudonymisierung dar und keine Anonymisierung, da durch die Verwendung des Codes die Daten wieder entschlüsselt, der Personenbezug also wieder hergestellt werden kann. Insofern muss festgehalten werden, dass dieses Verfahren nicht die gesetzlichen Vorgaben des Art. 22a Abs. 1 lit. c KVG erfüllt, der ausdrücklich von «anonymisiert» spricht. Wir schlagen vor, das auf Seite fünf des Kommentars beschriebene Verfahren zu streichen.
De manière générale, le Conseil d'Etat partage la prise de position émise par la CDS FR dans cette consultation. En effet l'ordonnance ne précise pas quelles données peuvent concrètement être demandées ä quels établissements et à quelle fin. Il tient toutefois à relever tout d'abord que la collecte des données doit respecter le principe de proportionnalité et que les dispositions de l'ordonnance ne doivent pas causer aux parties intéressées, notamment aux fournisseurs de prestation, une charge de travail disproportionnée par par rapport au gain procuré par les informations nouvellement disponibles. Toutefois, d'autres tâches nécessaires à la mise en œuvre de la LAMAL échoient également aux cantons, comme par exemple l'admission des prestataires de soins ambulatoires, la mise en œuvre de la limitation de l'admission à pratiquer à charge de l'assurance obligatoire des soins, la surveillance de l'obligation d'admission des hôpitaux répertoriés. Nous estimons que l'article 30b du projet de modification OAMal est contraire aux articles 84 et