Rapport sur les résultats
Consultation 2014/154: Modification de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal) · 35 pages
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Remarques sur l'art. 30a, OAMal
Précisions, critiques, propositions, demandes Auteur
Nach Ablauf der der Nachfrist von Artikel 30a Absatz 4 KVV bereitet das BFS die Daten AG ohne Überprüfung für die Weitergabe an die Datenempfänger nach Artikel 30b KVV vor.
Entsprechend dem Verordnungstext ist somit nicht sichergestellt, dass die unter anderem
auch an die Kantone weitergegebenen Daten korrekt sind. Damit die Daten zweckent-
sprechend genutzt werden können, muss gewährleistet sein, dass diese korrekt sind. Es
kann nicht sein, dass die Datenempfänger die Daten nochmals selbst überprüfen müs-
sen.
Eine Delegation zur Festlegung von Periodizitäten und Fristen an das BFS (Bundesamt BS für Statistik), wie sie Art. 30a Abs. 5 des Verordnungsentwurfs vorsieht, steht im Wider-
spruch dazu. Deshalb müssen die Inhalte von Art. 30a des Verordnungsentwurfs in der
Bundesstatistikverordnung und nicht in der KVV geregelt werden.
Artikel 30a Absatz 5 KVV steht im Widerspruch mit der Statistikerhebungsverordnung, in NE welcher die Periodizitäten bereits abschliessend geregelt sind.
Artikel 30 Absatz 3 KVV ist so zu ergänzen, dass die Daten in begründeten Einzelfällen ASPS einer formellen Vorkontrolle unterzogen werden können.
Besonders stossend ist, dass die Daten neu bereits vom Leistungserbringer zu anonymi- senesuisse sieren sind und verschlüsselt übermittelt werden müssen (Absatz 1). Dies hätte enorme
Kosten für alle Betriebe zur Folge; diese verfügen heute grösstenteils nicht über dafür
geeignete Software. Besonders die Kosten für Anonymisierung und verschlüsselte Über-
mittlung müssen einem Kostenträger verrechnet werden können.
• Abs. 2 Spitex Für die Non-Profit-Spitex ist wichtig, dass die bisherigen Wege der Datenlieferung weiter
bestehen bleiben. Deshalb fordern wir folgende Ergänzung: „Die Leistungserbringer oder
ih- re Kantonalverbände müssen dem BFS die Daten in verschlüsselter Form elektronisch
übermitteln.“
• Abs. 5
Es ist zu präzisieren, dass sich dieser Absatz einzig auf statistische Auswertungen ge-
mäss
Art. 23 KVG bezieht und nicht auf aufsichtsrechtliche Auswertungen gemäss Art. 22a
KVG.
Ces nouvelles dispositions cherchent à mettre nu toute la médecine ambulatoire sous svm prétexte qu'elle doit se conformer à ce qui a déjà été établi pour les établissements hos-
pitaliers dont les effectifs administratifs ne sont en rien comparables à ceux des cabinets
médicaux de la ville et pour lesquels recenser une pléthore de données ne pose a priori
pas autant de problèmes.
In Absatz 5 soll auch eine Abstimmung der Periodizitäten und Fristen der Datenlieferun- vaka gen mir den Leistungserbringern aufgenommen werden.
Artikel 30a sieht vor, dass die Leistungserbringer die Daten gemäss den Variablen der ANQ Statistikerhebungsverordnung an das BFS liefern. Aktuell werden bezüglich Qualitätsin-
dikatoren Fallzahlen, Mortalität, Anteilswerte und Spezialinformationen gemäss Medizini-
scher Statistik verlangt. Mit einer Änderung der Statistikerhebungsverordnung kann der
Bund die Inhalte und Umfang der Datenlieferung anpassen und weitere Daten zu Quali-
tätsindikatoren verlangen.