Rapport sur les résultats

Consultation 2014/154: Modification de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal) · 35 pages

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84a LAMal et qu'il doit être modifié en conséquence. Il serait souhaitable que les fournisseurs de prestations et l'OFSP n'aient pas seulement la possibilité de contrôler les données qui leurs sont communiquées, mais qu'ils doivent les contrôler d'office. Il ne doit pas avoir d'anonymisation des données communiquées. Effectivement, des comparaisons appropriées concernant la qualité es l'économicité ne peuvent être realisées que sur la base de données nominatives.

Keine Einschränkung der Datenlieferung an die Kantone. Zudem wünscht der Kanton GE Genf, dass alle Daten in nicht-anonymisierter Form weitergegeben werden.

Die vorgeschlagene Änderungen missachten das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss GL Artikel 22a Absatz 4 KVG. Die vorgesehenen Verordnungsbestimmungen führen zu einem unverhältnismässigen Aufwand für die einzelnen Leistungserbringer. Vor allem für kleinere Betriebe, die zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung in ländlichen Regionen von zentraler Bedeutung sind, können überhöhte Ansprüche an die Datensammlung und -lieferung zu einer grossen administrativen und finanziellen Belastung werden. Bei der Planung und Durchführung von Erhebungen bei Leistungserbringern ist dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zwischen Erhebungsaufwand und Nutzen der Informationen für die Sicherstellung einer adäquaten Gesundheitsversorgung und die Umsetzung des Krankenversichergesetzes Rechnung zu tragen. Es sollen keine neuen Erhebungen durchgeführt, wenn die Informationsgewinnung mit einem unverhältnismässig grossen Aufwand für die Beteiligten verbunden ist oder die Informationen anderweitig in ausreichender Qualität generiert werden können.

Schliesst sich der Stellungnahme der GDK an. Insbesondere wird die Einschränkung der GR Weitergabe der Daten an die Kantone abgelehnt.

Die Stellungnahme des Kantons Jura deckt sich inhaltlich mit derjenigen der GDK. JU Es wird mehr oder weniger die vollständige Kompetenz, zu bestimmen wer welche Daten LU liefern muss, dem Bundesamt für Statistik überlassen. Statt die Kompetenz dem BFS zu delegieren beantragen wir, dass bereits in der Verordnung möglichst klar geregelt wird,

welche Daten von welchen Leistungserbringern (Spitäler, Ärzteschaft, Spitex, Zahnärzte,

Physiotherapie, Podologie, Labors etc`) verlangt werden sollen und dürfen. Die Überlegungen, welche Daten von welchen Leistungserbringern verlangt werden sollen, müssen ja sowieso gemacht werden. Es scheint deshalb naheliegend, diese Überlegungen jetzt zu machen und dann in der Verordnung festzuschreiben. Selbstverständlich wäre dann noch einmal eine Vernehmlassung durchzuführen. Und zwar mit einer angemessenen Frist. Der Verordnungsentwurf enthält zudem Regelungen, die im Widerspruch zu 22a Abs. 3, Art. 84 und 84a KVG stehen..

Der Kanton Neuenburg bringt ähnliche Vorschläge wie die GDK vor. NE Inhaltlich gleiche Stellungnahme wie GDK NW Der Kanton Obwalden stützt sich bei seiner Stellungnahme auf diejenige der GDK ab. OW Der Kanton Schaffhausen verweist auf die Stellungnahme der GDK. SH Die vorgeschlagene Konkretisierung von Artikel 22a KVG wird im Sinne der Rechtsicher- SO heit und Transparenz begrüsst. Die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips wird aber in Erinnerung gerufen. Es wird denn auch der Vorschlag der GDK, die Verhältnismässigkeit in einem zusätzlichen Absatz unter Artikel 30a KVV explizit in die Änderung der KVV aufzunehmen.

Der Kanton Schwyz schliesst sich grundsätzlich der Stellungnahme der GDK an. SZ Schliesslich soll das Verfahren der Anonymisierung im Bearbeitungsreglement einheitlich geregelt werden.

Der Kanton St. Gallen unterstützt die Stellungnahme der GDK. SG Grundsätzlich gleiche Stellungnahme wie GDK. TG La formulazione del paragrafo introduttivo "I fornitori di prestazioni comunicano all'Ufficio TI federale di statistica (UST) i seguenti dati di cui all'articolo 22a capoverso 1 della legge,

se necessari al controllo dell'economicità e della qualità delle prestazioni" lascia un margine di interpretazione a discrezione dei fornitori die prestazioni sulla scelta di quali dati