Rapport sur les résultats

Consultation 2014/154: Modification de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal) · 35 pages

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Précisions, critiques, propositions, demandes Auteur

Verordnungsentwurfs, welche die Kantone „zur Erfüllung weiterer im Rahmen des KVG

übertragenen Aufgaben benötigen", ermöglicht wird. Gleichzeitig ist auch in Art. 30b Abs.

3 Bst. b des Verordnungsentwurfs sicherzustellen, dass den zuständigen Behörden der

Kantone sämtliche Einzeldaten, die zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen des KVG er-

forderlich sind, weitergegeben werden können.

Die in Art. 30b Abs. 1 lit. a und b eingeschränkte Weitergabe der Daten an die Kantone LU ist nicht gerechtfertigt, weil die Kantone z.B. auch über die Zulassung der ambulanten

Leistungserbringer, die Sicherstellung der Aufnahmepflicht durch die Listenspitäler oder

Preisdifferenzierungen bei der Baserate für stationäre Spitalbehandlungen befinden müs-

sen. Damit gehören sie zu den Organen die mit der Durchführung sowie der Kontrolle

oder der Beaufsichtigung gemäss KVG betraut sind und zu diesem Zweck auf die Daten

Zugriff haben dürfen und müssen.

Da die Kantone die Daten auch zur Erfüllung weiterer KVG-Pflichten benötigen, sind Ar- NE tikel 30b Absatz 1 lit. b und Absatz 3 KVV entsprechend zu überarbeiten. Auch sollen die

Daten, welche zur Überprüfung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungen er-

hoben werden, in nicht anonymisierter Form weitergegeben werden.

Die MTK verlangt, dem Art. 30b Abs. 1 lit. c KVV folgende Ausführungen anzufügen: "den MTK Unfallversicherern, der Militärversicherung und der Invalidenversicherung: die Daten

nach Artikel 30 Buchstaben a sowie c bis g, sofern diese für den Vollzug der Bestimmun-

gen zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen, die von der obligato-

rischen Unfallversicherung, der Militärversicherung und der Invalidenversicherung über-

nommen werden, benötigen."

Fallkosten und die medizinischen Falldaten, die auf Ebene Betrieb aggregiert werden, santésuisse stellen keine Fallkosten oder Falldaten dar. Die Kenntnis der Fallkosten und Falldaten ist

für die Versicherer aber wichtig, um insbesondere die Vergütung von Extremkostenfällen

/ Hochdefizitfällen und das Leistungsspektrum (CMI) beurteilen zu können.

• Abs. 1 lit. c Spitex Den Versicherern sind keine Einzeldaten von Patient/innen weiterzugeben. Der Absatz

ist entsprechend zu präzisieren.

• Abs. 2

Der zweite Satz ist wie folgt zu präzisieren: „Es gibt personenbezogene Daten der Pati-

entin- nen und Patienten nach Art. 30 lit. c sowie des Personals nach Art. 30 lit. b aus-

schliesslich pseudonymisiert weiter.“

Die Ergebnisse der Auswertungen (auch nicht veröffentlichte) müssen zwingend auch sbvg den Datenlieferanten, d.h. den Berufsverbänden, kostenlos zur Verfügung gestellt wer-

den. Zudem sind Einzeldaten auf keine Fall an Versicherer weiterzugeben. Die Formulie-

rung "es sei denn, die vorgesehene Verwendung verlangt, dass" ist zu streichen, da sie

ermöglicht, dass in nicht definierten Fällen Daten ohne Anonymisierung weitergegeben

werden könnten.

L'expression "pour autant qu'il en ait besoin pour" aux lettres a, b, c et d ne permet pas CP de délimiter précisément les données concernées, ni de déterminer qui définit les be-

soins. L'alinéa 2 est également trop imprécis lorsqu'il prévoit une exception à l'anonymi-

sation lorsque "l'utilisation prévue ne l'exige pas".

A l'alinea 3, les données visées doivent être dans tous les cas agrégées et pas seulement

en principe.