H.3.2.4 Rechnungsstellung durch Geometer im Namen von Gemeinwesen
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
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Stellt ein Geometer im Namen des auftraggebenden Gemeinwesens dem Endverbraucher Rechnung, so tritt das Gemeinwesen als Leistungserbringer gegenüber dem Endverbraucher auf (Art. 20 Abs. 1 MWSTG).
Der Geometer erbringt in diesem Fall seine Leistung gegenüber dem auftraggebenden Gemeinwesen, weshalb zwei eigenständige Leistungsverhältnisse vorliegen:
Geometer (Leistungserbringer) und Gemeinwesen (Leistungsempfänger);
Gemeinwesen (Leistungserbringer) und Endverbraucher (Leistungsempfänger).
Daran ändert auch nichts, wenn der Endverbraucher aus verwaltungsökonomischen Gründen die Rechnung direkt dem Geometer bezahlt.
Der Geometer hat somit die gegenüber dem Gemeinwesen erbrachte steuerbare Leistung und das Gemeinwesen die vom Geometer in dessen Namen dem Endverbraucher fakturierten Umsätze mit der ESTV abzurechnen (→ Ziff. H.3.2).
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).