4.18.3.1 Veranstalter

MWST-Branchen-Info 20 · Bildung

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 20 · Ziff. 4.18.3.1 · Deutsch

Als Veranstalter gilt derjenige, der den Anlass gegenüber den Besuchern und Teilnehmern im eigenen Namen ankündigt und durchführt, ferner derjenige, der einen oder mehrere Organisatoren mit der Organisation eines ganzen Anlasses oder mit Teilen davon beauftragt.

Der Ort der Dienstleistung des Veranstalters ist derjenige Ort, an welchem der physische Anlass stattfindet (Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG).

Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 8 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).