6.10 Kinder- und Jugendbetreuung

MWST-Info 04 · Steuerobjekt

Geltend · Stand ab 1. Januar 2021

ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 6.10 · Deutsch

(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 9 MWSTG)
 
Von der Steuer ausgenommen sind die mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Leistungen durch dafür besonders eingerichtete Institutionen. Darunter fallen beispielsweise:

  • Waisenhäuser;

  • Kinderkrippen, Kinderhorte;

  • Tagesheime;

  • Mittagstische;

  • betreute Sport- und andere Ferienlager, welche ausschliesslich für Kinder und Jugendliche (d. h. ohne Begleitung von nahe stehenden Personen) angeboten werden;

  • Tanzkurse (ohne Begleitung von nahe stehenden Personen).

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Branchen-Info Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen entnommen werden

Praxisänderung per 01.01.2021 (betreffend Gültigkeit; →  MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).