6.10 Kinder- und Jugendbetreuung
MWST-Info 04 · Steuerobjekt
Geltend · Stand ab 1. Januar 2021
ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 6.10 · Deutsch
(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 9 MWSTG)
Von der Steuer ausgenommen sind die mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Leistungen durch dafür besonders eingerichtete Institutionen. Darunter fallen beispielsweise:
Waisenhäuser;
Kinderkrippen, Kinderhorte;
Tagesheime;
Mittagstische;
betreute Sport- und andere Ferienlager, welche ausschliesslich für Kinder und Jugendliche (d. h. ohne Begleitung von nahe stehenden Personen) angeboten werden;
Tanzkurse (ohne Begleitung von nahe stehenden Personen).
[Abbildung: im Original] | Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Branchen-Info Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen entnommen werden |
Praxisänderung per 01.01.2021 (betreffend Gültigkeit; → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).