6.29 Schiedsgerichtsbarkeit

MWST-Info 04 · Steuerobjekt

Geltend · Stand ab 21. Oktober 2020

ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 6.29 · Deutsch

(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 29 MWSTG)
 
Von der Steuer ausgenommen ist die Ausübung von Funktionen der Schiedsgerichtsbarkeit. Ein Schiedsgericht ist ein Gebilde zur Streitbeilegung im Rahmen eines Schiedsverfahrens anstelle der staatlichen Gerichtsbarkeit. Es handelt sich um ein privates Gericht, das allein durch Abrede der jeweiligen Streitparteien zusammentritt und ein Urteil (Schiedsspruch) ausspricht, das verbindlich ist.

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Branchen-Info Rechtsanwälte und Notare entnommen werden.