6.25 Bildungs- und Forschungskooperationen
MWST-Info 04 · Steuerobjekt
Geltend · Stand ab 1. Januar 2018
ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 6.25 · Deutsch
(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 30 i.V.m. Art. 21 Abs. 7 MWSTG)
Leistungen zwischen Bildungs- und Forschungsinstitutionen, die an einer Bildungs- und Forschungskooperation beteiligt sind, sind von der Steuer ausgenommen, sofern sie im Rahmen der Kooperation erfolgen, und zwar unabhängig davon, ob die Bildungs- und Forschungskooperation als Mehrwertsteuersubjekt auftritt oder nicht.
Als Bildungs- und Forschungsinstitutionen gelten (Art. 38a MWSTV):
a. | Institutionen des Hochschulwesens, die von Bund und Kantonen im Rahmen von Artikel 63a der Bundesverfassung gestützt auf eine gesetzliche Grundlage gefördert werden; |
b. | gemeinnützige Organisationen nach Artikel 3 Buchstabe j MWSTG sowie Gemeinwesen nach Artikel 12 MWSTG; |
c. | öffentliche Spitäler unabhängig von ihrer Rechtsform. |
Unternehmen der Privatwirtschaft gelten nicht als Bildungs- oder Forschungsinstitutionen im Sinne von Artikel 38a Absatz 2 MWSTV.
[Abbildung: im Original] | Weitere Einzelheiten und Beispiele können den MWST-Branchen-Infos Bildung sowie Forschung und Entwicklung entnommen werden. |