6.24 Lieferung gebrauchter beweglicher Gegenstände

MWST-Info 04 · Steuerobjekt

Geltend · Stand ab 1. August 2015

ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 6.24 · Deutsch

(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 24 MWSTG)
 
Von der Steuer ausgenommen ist die Lieferung gebrauchter beweglicher Gegenstände, die ausschliesslich zur Erbringung von nach Artikel 21 Absatz 2 MWSTG von der Steuer ausgenommenen Leistungen oder für hoheitliche Tätigkeiten (Art. 3 Bst. g MWSTG) verwendet wurden. Solche Lieferungen sind nicht zu versteuern, da für den seinerzeitigen Erwerb und den Unterhalt des Gegenstandes kein Vorsteuerabzug möglich war (sofern nicht optiert wurde, → Ziff. 7).

Beispiel
Ein für Krankentransporte ausgerüstetes und ausschliesslich dafür verwendetes Fahrzeug wird ausser Betrieb gesetzt und veräussert. Diese Lieferung ist von der Steuer ausgenommen.