6.21 Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken

MWST-Info 04 · Steuerobjekt

Geltend · Stand ab 1. Januar 2018

ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 6.21 · Deutsch

Als Grundstücke gelten (Art. 655 Abs. 2 ZGB):

  • Liegenschaften;

  • ins Grundbuch aufgenommene selbstständige und dauernde Rechte (z.B. Baurecht, Quellenrecht, Durchleitungs- oder Überleitungsrecht, Berechtigung zum Abbau von Bodenschätzen oder zur Ablagerung von Abfällen);

  • Bergwerke;

  • Miteigentumsanteile an Grundstücken (Stockwerk- oder Miteigentum).

[Abbildung: im Original]

Für die in Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 20 und 21 MWSTG genannten Leistungen kann gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG nicht optiert werden, wenn der Gegenstand vom Empfänger ausschliesslich für Wohnzwecke (→ Ziff. 6.1) genutzt wird oder genutzt werden soll. Dies hat Auswirkungen auf die Anwendung der Kombinationsregelung (→ Ziff. 4.2.1).

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Branchen-Info Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien entnommen werden.

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.

Darin

  1. 6.21.1 Dingliche Rechte an Grundstücken und Leistungen von Stockwerkeigentümergemeinschaften
  2. 6.21.2 Vermietung und Verpachtung von Grundstücken