6.21 Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken
MWST-Info 04 · Steuerobjekt
Geltend · Stand ab 1. Januar 2018
ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 6.21 · Deutsch
Als Grundstücke gelten (Art. 655 Abs. 2 ZGB):
Liegenschaften;
ins Grundbuch aufgenommene selbstständige und dauernde Rechte (z.B. Baurecht, Quellenrecht, Durchleitungs- oder Überleitungsrecht, Berechtigung zum Abbau von Bodenschätzen oder zur Ablagerung von Abfällen);
Bergwerke;
Miteigentumsanteile an Grundstücken (Stockwerk- oder Miteigentum).
[Abbildung: im Original] | Für die in Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 20 und 21 MWSTG genannten Leistungen kann gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG nicht optiert werden, wenn der Gegenstand vom Empfänger ausschliesslich für Wohnzwecke (→ Ziff. 6.1) genutzt wird oder genutzt werden soll. Dies hat Auswirkungen auf die Anwendung der Kombinationsregelung (→ Ziff. 4.2.1). |
[Abbildung: im Original] | Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Branchen-Info Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien entnommen werden. |
Änderung des MWSTG per 01.01.2018.
Darin