6.3 Spitalbehandlung und ärztliche Heilbehandlung in Spitälern

MWST-Info 04 · Steuerobjekt

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 6.3 · Deutsch

(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 2 MWSTG)

Von der Steuer ausgenommen sind die Spitalbehandlung und die ärztliche Heilbehandlung (zur Heilbehandlung; → Art. 34 MWSTV) in Spitälern im Bereich der Humanmedizin einschliesslich der damit eng verbundenen Leistungen. Sie können vom Spital selbst, einem Zentrum für ärztliche Heilbehandlung, bei dem eine ärztliche Einweisung erforderlich ist (z. B. Rehabilitationszentrum), einem Zentrum für Diagnostik (z. B. Röntgeninstitute und medizinische Labors), einem Ambulatorium, einer Tagesklinik oder anderen Einrichtungen gleicher Art erbracht werden. Eng mit den Behandlungen verbundene Leistungen sind beispielsweise die Verabreichung bzw. Applikation von Medikamenten in der Sprechstunde des Arztes (also anlässlich der Behandlung im Spital oder in der Arztpraxis) oder die Abgabe von Lebensmitteln, die in den Spitalküchen zubereitet und im Spitalzimmer den Patienten serviert werden, vorausgesetzt, diese (gastgewerbliche) Leistung ist im ordentlichen Pflegetarif (Tagespauschale) enthalten. Lebensmittel, die der Patient oder der Besucher in der Cafeteria des Spitals konsumiert, unterliegen der MWST.

Steuerbar sind:

  • Der Verkauf von Medikamenten (z. B. in der Spitalapotheke; zum reduzierten Steuersatz);

  • die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften Prothesen und orthopädischen Apparaten, die ohne operativen Eingriff entfernt und wieder eingesetzt oder angebracht werden können.

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Branchen-Info Gesundheitswesen entnommen werden.

Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 2 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).