6.2 Beförderung von Briefen

MWST-Info 04 · Steuerobjekt

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 6.2 · Deutsch

(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 1 MWSTG)

Von der Steuer ausgenommen ist die Beförderung von Briefen, die unter den reservierten Dienst nach Artikel 18 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG; SR 783.0) fällt. Von der Steuer ausgenommen ist die Beförderung von adressierten inländischen und aus dem Ausland eingehenden Briefen bis 50 Gramm.

Steuerbar ist namentlich die Beförderung von:

  • Adressierten inländischen und aus dem Ausland eingehenden Briefen über 50 Gramm und Paketen;

  • Schnellpostsendungen (Art. 18 Abs. 2 Bst. a PG);

  • abgehenden Briefen im internationalen Verkehr (Art. 18 Abs. 2 Bst. b PG);

  • abonnierten Zeitungen und Zeitschriften.

Bei grenzüberschreitenden Beförderungen von Gegenständen ist eine Steuerbefreiung zu prüfen (Art. 23 MWSTG).

Praxispräzisierung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 1 MWSTG) (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).