6.20 Geld- und Kapitalverkehr

MWST-Info 04 · Steuerobjekt

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 6.20 · Deutsch

(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG)

Von der Steuer ausgenommen sind die folgenden Leistungen im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs:

  • Kreditgeschäfte (Gewährung und Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten) durch die Kreditgeber;

  • Vermittlung und Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie Garantien;

  • Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber;

  • Leistungen, einschliesslich Vermittlung, im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr;

  • Leistungen, einschliesslich Vermittlung, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr;

  • Leistungen, einschliesslich Vermittlung, im Geschäft mit Geldforderungen, Checks und anderen Handelspapieren;

  • Leistungen, einschliesslich Vermittlung, die sich auf gesetzliche Zahlungsmittel (Devisen, Münzen oder Banknoten), die als solche verwendet werden, beziehen;

  • Leistungen, einschliesslich Vermittlung, im Zusammenhang mit Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen;

  • Anbieten von Anteilen an und die Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG; SR 951.31) durch Personen, die diese verwalten oder aufbewahren, die Fondsleitungen, die Depotbanken und deren Beauftragte;

  • Anbieten von Anlagegruppen von Anlagestiftungen gemäss Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) und die Verwaltung von Anlagegruppen nach BVG durch Personen, die diese verwalten oder aufbewahren, die Depotbanken und deren Beauftragte.

[Abbildung: im Original]

Für diese Leistungen kann gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG nicht optiert werden. Dies hat Auswirkungen auf die Anwendung der Kombinationsregelung (→ Ziff. 4.2.1.3).

Steuerbar sind hingegen:

  • Leistungen der Vermögensverwaltung und des Inkassogeschäfts (z. B. Portfolio und Asset Management, Anlageberatung, Depotgeschäfte oder Treuhandanlagen);

  • das Entgegennehmen und Aufbewahren von Wertsachen, die in der Regel keiner Verwaltung bedürfen;

  • das Zuführen von potentiellen Kunden (sog. finder’s fee);

  • die Vermietung von Schrankfächern;

  • die Kundenberatung (z. B. in steuerlichen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Belangen, bei Firmengründungen oder -übernahmen oder Errichtung von Familienstiftungen);

  • das Erteilen von Auskünften;

  • Treuhandgeschäfte;

  • die Buchführung;

  • die Verwaltung von Krediten, ohne selbst Kreditgeber (Gläubiger) zu sein;

  • die Lieferung und die Vermittlung von Edelmetallen und Medaillen sowie von Banknoten und Münzen, die nicht als gesetzliche Zahlungsmittel verwendet werden;

  • die Abgabe bzw. Vermittlung von nicht als Wertpapiere ausgestalteten Urkunden (z. B. Eintrittskarten, Fahrscheine, Parking-Tickets oder Lotterielose).

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Branchen-Info Finanzbereich entnommen werden.

[Abbildung: im Original]

Der Verkauf von Emissionsrechten, Zertifikaten und Bescheinigungen für Emissionsverminderungen, Herkunftsnachweisen für Elektrizität und ähnlichen Rechten, Bescheinigungen und Zertifikaten gilt nicht als von der Steuer ausgenommene Leistung im Geld- und Kapitalverkehr, sondern als steuerbare Dienstleistung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e MWSTG, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG bestimmt.

[Abbildung: im Original]

Die Übertragung von Emissionsrechten, Zertifikaten und Bescheinigungen für Emissionsverminderungen, Herkunftsnachweisen für Elektrizität und ähnlichen Rechten, Bescheinigungen und Zertifikaten unterliegt nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e MWSTG generell der Bezugsteuer, unabhängig vom Sitz des Leistungserbringers ([Abbildung: im Original] weitere Informationen können der MWST-Info Bezugsteuer entnommen werden). Der Leistungserbringer muss keine Vorsteuerkorrektur vornehmen.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 21 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen) und

Praxisänderung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 1 Abs. 2 Bst. b und Art. 45 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).