6.11 Kultur- und Bildungsförderung von Jugendlichen

MWST-Info 04 · Steuerobjekt

Geltend · Stand ab 3. Januar 2010

ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 6.11 · Deutsch

(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 10 MWSTG)
 
Von der Steuer ausgenommen sind die mit der Kultur- und Bildungsförderung von Jugendlichen eng verbundenen Leistungen von gemeinnützigen Jugendaustauschorganisationen. Jugendliche im Sinne dieser Bestimmung sind Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Branchen-Info Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen entnommen werden.