6.11 Kultur- und Bildungsförderung von Jugendlichen
MWST-Info 04 · Steuerobjekt
Geltend · Stand ab 3. Januar 2010
ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 6.11 · Deutsch
(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 10 MWSTG)
Von der Steuer ausgenommen sind die mit der Kultur- und Bildungsförderung von Jugendlichen eng verbundenen Leistungen von gemeinnützigen Jugendaustauschorganisationen. Jugendliche im Sinne dieser Bestimmung sind Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
| [Abbildung: im Original] | Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Branchen-Info Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen entnommen werden. |